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Änderung § 4 PassDEÜV vom 31.12.2009

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§ 4 PassDEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2009 geltenden Fassung
§ 4 PassDEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3960
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist vom BSI vor dem Einsatz der Systeme und Bestandteile festzustellen (Konformitätsbescheid). Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den in den §§ 2 und 3 geregelten Verfahren bestimmt sind, können beim BSI einen Konformitätsbescheid gemäß Satz 1 beantragen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist vom BSI vor dem Einsatz der Systeme und Bestandteile festzustellen (Konformitätsbescheid). Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den in den §§ 2 und 3 geregelten Verfahren bestimmt sind, können beim BSI einen Konformitätsbescheid gemäß Satz 1 beantragen. Zu Testzwecken können nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern technische Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, für die kein Konformitätsbescheid ausgestellt wurde.

(2) Die Prüfung der Konformität erfolgt durch eine beim BSI akkreditierte und für das Verfahren nach dieser Vorschrift speziell autorisierte Prüfstelle gemäß den Vorgaben des Kapitels 9 der Anlage zu dieser Verordnung. Die Prüfstelle dokumentiert Ablauf und Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht. Das BSI stellt auf Grundlage des Prüfberichtes einen Konformitätsbescheid aus. Die Kosten des Verfahrens, die sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vom 3. März 2005 in der jeweils gültigen Fassung richten, und die Kosten, die von der jeweiligen Prüfstelle erhoben werden, trägt der Antragsteller.



 (keine frühere Fassung vorhanden)