Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 PassDEÜV vom 01.11.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 PassDEÜV, alle Änderungen durch Artikel 2 PassVuaÄndV am 1. November 2010 und Änderungshistorie der PassDEÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 PassDEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung
§ 5 PassDEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Qualitätsstatistik


(Text alte Fassung)

Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden. Der Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern und dem BSI zur Verfügung. Die Einzelheiten der Auswertung der Statistikdaten bestimmen sich nach den Vorgaben des Kapitels 10 der Anlage.

(Text neue Fassung)

1 Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. 2 Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden. 3 Der Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern und dem BSI zur Verfügung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
Anzeige