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Zitierungen von § 1 Sechzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wolle
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 16. MarktStrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
16. MarktStrGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 16. MarktStrGDV
... Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird für Wolle der in § 1 bezeichneten Art auf jährlich 150 Tonnen festgesetzt. (2) Das erste Jahr beginnt ...
§ 3 16. MarktStrGDV
... eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für Wolle der in § 1 bezeichneten Art auf jährlich 75 Tonnen festgesetzt. Werden Lieferverträge mit ...
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