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§ 1 - Sechzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wolle (16. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 06.04.1977 BGBl. I S. 560; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 14.04.1977; FNA: 7840-3-16 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 1



Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:

Zolltarif-NummerErzeugnisse
53.01Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt
aus 53.05Wolle, gekrempelt oder gekämmt




 

Zitierungen von § 1 Sechzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wolle

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 16. MarktStrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 16. MarktStrGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 16. MarktStrGDV
... Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird für Wolle der in § 1 bezeichneten Art auf jährlich 150 Tonnen festgesetzt. (2) Das erste Jahr beginnt ...
§ 3 16. MarktStrGDV
... eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für Wolle der in § 1 bezeichneten Art auf jährlich 75 Tonnen festgesetzt. Werden Lieferverträge mit ...