Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 1 - Sechzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wolle (16. MarktStrGDV k.a.Abk.)
V. v. 06.04.1977 BGBl. I S. 560; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 14.04.1977; FNA: 7840-3-16 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
|
Geltung ab 14.04.1977; FNA: 7840-3-16 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
|
§ 1
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
Zolltarif-Nummer | Erzeugnisse |
53.01 | Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt |
aus 53.05 | Wolle, gekrempelt oder gekämmt |
Zitierungen von § 1 Sechzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wolle
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 16. MarktStrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
16. MarktStrGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 16. MarktStrGDV
... Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird für Wolle der in § 1 bezeichneten Art auf jährlich 150 Tonnen festgesetzt. (2) Das erste Jahr beginnt ...
§ 3 16. MarktStrGDV
... eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für Wolle der in § 1 bezeichneten Art auf jährlich 75 Tonnen festgesetzt. Werden Lieferverträge mit ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/791/a10776.htm