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Änderung § 1 BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 09.03.2023

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes begangen werden, wird auf die nachfolgend genannten Behörden jeweils für die Räumlichkeiten, in denen sie das Hausrecht ausüben, übertragen:

- Kraftfahrt-Bundesamt,

- Luftfahrt-Bundesamt,

- Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung,

- Eisenbahn-Bundesamt,

- Bundeseisenbahnvermögen,

- Deutscher Wetterdienst,

- Bundesanstalt für Straßenwesen,

(Text alte Fassung)

- Bundesamt für Güterverkehr,

(Text neue Fassung)

- Bundesamt für Logistik und Mobilität,

- Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

- Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf

1. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in Räumlichkeiten der ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, einschließlich der Außenbezirke, Bauhöfe, Revierzentralen und sonstigen Einrichtungen, sowie der Wasserstraßen-Neubauämter begangen werden,

2. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundesanstalt für Gewässerkunde begangen werden,

3. das Luftfahrt-Bundesamt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung begangen werden, und

4. das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung begangen werden.



(heute geltende Fassung) 

 
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