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Änderung § 1 BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 04.06.2016

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes begangen werden, wird auf die nachfolgend genannten Behörden jeweils für die Räumlichkeiten, in denen sie das Hausrecht ausüben, übertragen:

- Kraftfahrt-Bundesamt,

- Luftfahrt-Bundesamt,

- Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung,

- Eisenbahn-Bundesamt,

- Bundeseisenbahnvermögen,

- Deutscher Wetterdienst,

- Bundesanstalt für Straßenwesen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

- Bundesamt für Güterverkehr,

(Text neue Fassung)

- Bundesamt für Logistik und Mobilität,

- Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

vorherige Änderung nächste Änderung

- Wasser- und Schifffahrtsdirektionen.



- Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf

vorherige Änderung

1. die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in Räumlichkeiten der ihnen jeweils nachgeordneten Wasser- und Schifffahrtsämter, einschließlich der Außenbezirke, Bauhöfe, Revierzentralen und sonstigen Einrichtungen, sowie der Wasserstraßen-Neubauämter begangen werden,

2. die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundesanstalt für Gewässerkunde begangen werden,



1. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in Räumlichkeiten der ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, einschließlich der Außenbezirke, Bauhöfe, Revierzentralen und sonstigen Einrichtungen, sowie der Wasserstraßen-Neubauämter begangen werden,

2. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundesanstalt für Gewässerkunde begangen werden,

3. das Luftfahrt-Bundesamt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung begangen werden, und

4. das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung begangen werden.