Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 04.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung und Änderungshistorie des BMVI-BNRSG-ZustV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes begangen werden, wird auf die nachfolgend genannten Behörden jeweils für die Räumlichkeiten, in denen sie das Hausrecht ausüben, übertragen:

- Kraftfahrt-Bundesamt,

- Luftfahrt-Bundesamt,

- Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung,

- Eisenbahn-Bundesamt,

- Bundeseisenbahnvermögen,

- Deutscher Wetterdienst,

- Bundesanstalt für Straßenwesen,

- Bundesamt für Güterverkehr,

- Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

- Wasser- und Schifffahrtsdirektionen.

(Text neue Fassung)

- Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf

vorherige Änderung

1. die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in Räumlichkeiten der ihnen jeweils nachgeordneten Wasser- und Schifffahrtsämter, einschließlich der Außenbezirke, Bauhöfe, Revierzentralen und sonstigen Einrichtungen, sowie der Wasserstraßen-Neubauämter begangen werden,

2. die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundesanstalt für Gewässerkunde begangen werden,



1. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in Räumlichkeiten der ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, einschließlich der Außenbezirke, Bauhöfe, Revierzentralen und sonstigen Einrichtungen, sowie der Wasserstraßen-Neubauämter begangen werden,

2. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundesanstalt für Gewässerkunde begangen werden,

3. das Luftfahrt-Bundesamt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung begangen werden, und

4. das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung begangen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)