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§ 45 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 45 Wiederbelegung
(1) 1Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen, in denen Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und in denen die gehaltenen Vögel auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Vögeln erst wiederbelegt werden
- 1.
- frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 44 Absatz 2 Nummer 3 und
- 2.
- nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der Tierhalter innerhalb von 21 Tagen die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstabe a bis d des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) 1Innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 ist das Verbringen von gehaltenen Vögeln verboten. 2Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde das Verbringen von gehaltenen Vögeln genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung V. v. 6. April 2009 BGBl. I S. 749 m.W.v. 16. April 2009
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Frühere Fassungen von § 45 Geflügelpest-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.04.2009 | Artikel 6 Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung vom 06.04.2009 BGBl. I S. 749 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45 Geflügelpest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 GeflPestV Wiederbelegung (vom 16.04.2009)
... § 45 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt, 35. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 53 Satz 1, einen Geflügelbestand oder eine sonstige ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Artikel 6 BlauzRuaÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... Standorte und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird." 3. § 45 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Geflügelbestände oder sonstige ... wiederbelegt werden darf." 5. In § 53 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 und 3" ersetzt. 6. ... 53 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 und 3" ersetzt. 6. Nach § 53 wird folgende Vorschrift ... eingefügt. b) In Absatz 2 Nummer 35 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 Satz 1" ... In Absatz 2 Nummer 35 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 Satz 1" ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt, 35. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 Satz 1, einen Geflügelbestand oder eine ...
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