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Artikel 6 - Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung (BlauzRuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Geflügelpest-Verordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. April 2009 GeflPestV § 15, § 45, § 49, § 53, § 53a (neu), § 64

Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird im Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 nach der § 53 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen".

2.
§ 15 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass im Verdachtsbestand

1.
eine Reinigung und Desinfektion

a)
der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,

b)
der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,

c)
der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel transportiert worden sind,

nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16) durchgeführt wird,

1a.
nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflügels oder der Schlachtung eine Wiederbelegung mit Vögeln frühestens 21 Tage nach Beendigung der Reinigung und Desinfektion nach Nummer 1 Buchstabe a und deren Abnahme durch die zuständige Behörde vorgenommen werden darf,

2.
eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird."

3.
§ 45 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen, in denen Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und in denen die gehaltenen Vögel auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Vögeln erst wiederbelegt werden

1.
frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 44 Absatz 2 Nummer 3 und

2.
nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44 Absatz 1 Nummer 1.

Die Wiederbelegung der Kontaktbestände und sonstigen Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der zuständigen Behörde Geflügel oder gehaltene Vögel getötet und unschädlich beseitigt worden sind, erfolgt nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Bewertung des Risikos eines erneuten Ausbruchs der Geflügelpest."

4.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Gülle oder Einstreu zur Behandlung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die zuständige Behörde die Genehmigung insbesondere mit der Auflage verbinden, dass der Geflügelbestand oder die sonstige Vogelhaltung

1.
frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG und deren Abnahme durch die zuständige Behörde und

2.
nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 52 Absatz 1

mit Vögeln wiederbelegt werden darf."

5.
In § 53 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 und 3" ersetzt.

6.
Nach § 53 wird folgende Vorschrift eingefügt:

„§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen

Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine amtliche serologische Untersuchung festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass

1.
eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG,

2.
eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind und

3.
eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 52 Absatz 2 Nummer 3

durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

7.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
in Nummer 1 nach der Angabe „§ 49 Abs. 1 Satz 1" die Angabe „, auch in Verbindung mit Absatz 1a," und

bb)
in Nummer 2 nach der Angabe „§ 51 Satz 1," die Angabe „§ 53a,"

eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 35 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BlauzRuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlauzRuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
B. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1212
Bekanntmachung GeflPestVNB
... 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), 3. den am 16. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749), 4. den am 24. Dezember 2009 in Kraft ...

Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 1 2. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt ...