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Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung (BlauzRuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 17c Absatz 3, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 11, 17, 19 und 20 und des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 und 2 und den §§ 26, 27 und 29, auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).


Artikel 1 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. April 2009 BlauzungenV § 6b, § 8

Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2008 (eBAnz AT142 2008 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6b wird wie folgt geändert:

a)
Im bisherigen Wortlaut wird nach den Wörtern „Besitzer die Tiere" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden."

2.
In § 8 Absatz 2 werden in Nummer 2 der Schlusspunkt durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
entgegen § 6b Satz 1 Tiere nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt."


Artikel 2 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. April 2009 EGBlauzBekDV § 4, § 5

Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung anzuzeigen, und zwar im Falle der Impfungen von

1.
Rindern unter Angabe

a)
der Registriernummer seines Betriebes,

b)
der Ohrmarkennummern sämtlicher geimpfter Tiere,

c)
des Datums der Impfung und

d)
des verwendeten Impfstoffes

und

2.
Schafen und Ziegen unter Angabe

a)
der Registriernummer seines Betriebes,

b)
der Zahl der insgesamt geimpften Schafe sowie der Zahl der insgesamt geimpften Ziegen,

c)
des Datums der Impfung und

d)
des verwendeten Impfstoffes."

2.
§ 5 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
entgegen § 4 Absatz 3 eine Impfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt."


Artikel 3 Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit



In Absatz 2 der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom 2. Mai 2008 (BAnz. S. 1599), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Januar 2009 (BAnz. S. 210) geändert worden ist, wird die Angabe „30. Juni 2009" durch die Angabe „30. April 2010" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. April 2009 BlauZTyp6uaÄndV Artikel 3

In Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 3. Dezember 2008 (eBAnz AT142 2008 V1) werden

1.
die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und

2.
Absatz 2 aufgehoben.


Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften



In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften vom 14. Januar 2009 (BAnz. S. 210, 339) wird Satz 2 aufgehoben.


Artikel 6 Änderung der Geflügelpest-Verordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. April 2009 GeflPestV § 15, § 45, § 49, § 53, § 53a (neu), § 64

Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird im Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 nach der § 53 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen".

2.
§ 15 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass im Verdachtsbestand

1.
eine Reinigung und Desinfektion

a)
der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,

b)
der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,

c)
der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel transportiert worden sind,

nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16) durchgeführt wird,

1a.
nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflügels oder der Schlachtung eine Wiederbelegung mit Vögeln frühestens 21 Tage nach Beendigung der Reinigung und Desinfektion nach Nummer 1 Buchstabe a und deren Abnahme durch die zuständige Behörde vorgenommen werden darf,

2.
eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird."

3.
§ 45 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen, in denen Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und in denen die gehaltenen Vögel auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Vögeln erst wiederbelegt werden

1.
frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 44 Absatz 2 Nummer 3 und

2.
nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44 Absatz 1 Nummer 1.

Die Wiederbelegung der Kontaktbestände und sonstigen Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der zuständigen Behörde Geflügel oder gehaltene Vögel getötet und unschädlich beseitigt worden sind, erfolgt nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Bewertung des Risikos eines erneuten Ausbruchs der Geflügelpest."

4.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Gülle oder Einstreu zur Behandlung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die zuständige Behörde die Genehmigung insbesondere mit der Auflage verbinden, dass der Geflügelbestand oder die sonstige Vogelhaltung

1.
frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG und deren Abnahme durch die zuständige Behörde und

2.
nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 52 Absatz 1

mit Vögeln wiederbelegt werden darf."

5.
In § 53 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 und 3" ersetzt.

6.
Nach § 53 wird folgende Vorschrift eingefügt:

„§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen

Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine amtliche serologische Untersuchung festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass

1.
eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG,

2.
eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind und

3.
eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 52 Absatz 2 Nummer 3

durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

7.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
in Nummer 1 nach der Angabe „§ 49 Abs. 1 Satz 1" die Angabe „, auch in Verbindung mit Absatz 1a," und

bb)
in Nummer 2 nach der Angabe „§ 51 Satz 1," die Angabe „§ 53a,"

eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 35 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.


Artikel 7 Änderung der Schweinepest-Verordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. April 2009 SchwPestV § 14a, § 25

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) wird wie folgt geändert:

1.
In § 14a werden die Absätze 6 und 7 wie folgt gefasst:

„(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, wenn

1.
die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,

2.
innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen bei den zu verbringenden Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung durchgeführt wird, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 5 vom Hundert bei den zu verbringenden Schweinen Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest festzustellen, und

3.
sichergestellt ist, dass

a)
die Schweine von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 ergibt,

b)
die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und

c)
der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wird.

Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand dieser Schweine der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor dem Beginn des Versands mit. Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a gilt nicht für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland verbracht werden.

(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."

2.
In § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist die Angabe „§ 14a Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1" durch die Angabe „§ 14a Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7" zu ersetzen.


Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Abweichung von der Geflügelpest-Verordnung vom 15. Januar 2009 (eBAnz AT6 2009 V1) außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. April 2009.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.