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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung (BlauzRuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. April 2009 BlauzungenV § 6b, § 8

Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2008 (eBAnz AT142 2008 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6b wird wie folgt geändert:

a)
Im bisherigen Wortlaut wird nach den Wörtern „Besitzer die Tiere" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden."

2.
In § 8 Absatz 2 werden in Nummer 2 der Schlusspunkt durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
entgegen § 6b Satz 1 Tiere nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BlauzRuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlauzRuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1095
Bekanntmachung BlauzungenVNB
... 6. April 2009 (BGBl. I S. 749), 6. den am 16. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749), 7. den am 22. Dezember 2011 in Kraft ...

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 13 BMELVAnpV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt ...