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Änderung § 49 Geflügelpest-Verordnung vom 16.04.2009
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§ 49 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung | § 49 n.F. (neue Fassung) in der am 23.10.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung | |
(Text alte Fassung) (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 48 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von | (Text neue Fassung) (1) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von |
1. Säugetieren, die nicht mit im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind, 2. Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet, 3. Geflügel in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass a) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird, | |
b) das Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleibt und | b) der Tierhalter des Bestimmungsbestandes das Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält und |
c) in dem Bestand anderes Geflügel nicht gehalten wird, | |
3a. Eintagsküken in einen Bestand im Sperrgebiet, | |
4. Eintagsküken in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass a) die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllt werden oder b) die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus Geflügelbeständen von außerhalb des Sperrgebiets stammen, und die Eintagsküken in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Sperrgebiet in Kontakt gekommen sind, 5. Bruteiern, die in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland befördert werden, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier vor dem Verbringen desinfiziert werden und die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist, 6. Konsumeiern, die in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden, 7. Eiern, die in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/ 2004 behandelt werden, | |
8. Gülle und Einstreu zur Verarbeitung in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Abweichend von Satz 1 Nr. 5 bis 7 kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung der Eier anordnen. (2) Abweichend von § 48 Abs. 4 Nr. 7 kann die zuständige Behörde die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. | 8. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. 2 Abweichend von Satz 1 Nr. 5 bis 7 kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung der Eier anordnen. (1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die zuständige Behörde die Genehmigung insbesondere mit der Auflage verbinden, dass der Geflügelbestand oder die sonstige Vogelhaltung 1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG und deren Abnahme durch die zuständige Behörde und 2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 52 Absatz 1 mit Vögeln wiederbelegt werden darf. (2) Abweichend von § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 kann die zuständige Behörde die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. |
(3) Für die Erteilung einer Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 33 entsprechend. |
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