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Synopse aller Änderungen der Geflügelpest-Verordnung am 16.04.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. April 2009 durch Artikel 6 der BlauzRuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GeflPestV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
       § 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen
       § 3 Fütterung und Tränkung
       § 4 Früherkennung
       § 5 Schutzkleidung
       § 6 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln
       § 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
       § 8 Schutzimpfungen und Heilversuche
       § 9 Durchführung der Schutzimpfung
       § 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung
       § 11 Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel
       § 12 Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
    Unterabschnitt 2 Aufstallung
       § 13 Aufstallung
       § 14 Weitere Untersuchungen
    Unterabschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
       Teil 1 Vor amtlicher Feststellung
          § 15 Verdachtsbestand
          § 16 Anordnung für weitere Bestände
          § 17 Überwachungszone
       Teil 2 Nach amtlicher Feststellung
          § 18 Öffentliche Bekanntmachung
          § 19 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand
          § 20 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
          § 21 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
          § 22 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel
          § 23 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier
          § 24 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild
          § 25 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
          § 26 Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
          § 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
          § 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
          § 29 Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
          § 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone
          § 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
          § 32 Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
          § 33 Risikobewertung
          § 34 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
          § 35 Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand
          § 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
          § 37 Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets
          § 38 Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet
          § 39 Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impfgebiets
          § 40 Untersuchungen im Falle der Notimpfung
          § 41 Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
          § 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
    Unterabschnitt 4 Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
       § 43 Schutzmaßregeln
    Unterabschnitt 5 Aufhebung, Wiederbelegung
       § 44 Aufhebung der Schutzmaßregeln
       § 45 Wiederbelegung
    Unterabschnitt 6 Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza
       § 46 Schutzmaßregeln für den Bestand
       § 47 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
       § 48 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet
       § 49 Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung
       § 50 Schutzmaßregeln für weitere Bestände
       § 51 Notimpfung
       § 52 Aufhebung der Schutzmaßregeln
       § 53 Wiederbelegung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
Abschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
       § 54 Früherkennung
    Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln
       Teil 1 Vor amtlicher Feststellung
          § 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest
       Teil 2 Nach amtlicher Feststellung
          § 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
          § 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier
          § 58 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch
          § 59 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
          § 60 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
          § 61 Risikobewertung
          § 62 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
          § 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
    § 64 Ordnungswidrigkeiten
    § 65 Weitergehende Maßnahmen
    § 66 Übergangsvorschriften
    § 67 Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften
    § 68 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2) Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen
    Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 5)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Verdachtsbestand


(1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung (Verdachtsbestand) ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Verdachtsbestand Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.1 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 237 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Kapitel IV Nr. 8.1 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Geflügelpest, so

1. ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel des Verdachtsbestands an und

2. führt epidemiologische Nachforschungen durch.

Diese Nachforschungen erstrecken sich auf

1. den Zeitraum, in dem das hochpathogene aviäre Influenzavirus bereits im Verdachtsbestand vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,

2. die mögliche Eintragsquelle der Geflügelpest,

3. die Ermittlung anderer Bestände, aus denen gehaltene Vögel in den Verdachtsbestand oder aus dem Verdachtsbestand in diese Bestände verbracht worden sind,

4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Eier, tierische Nebenprodukte, Futtermittel und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das hochpathogene aviäre Influenzavirus in den oder aus dem Verdachtsbestand verschleppt worden sein kann.

Die zuständige Behörde kann von der Anordnung nach Satz 2 Nr. 1 absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die Sperre des Verdachtsbestands an.

(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbestands im Falle des Verdachts auf Geflügelpest

1. die gehaltenen Vögel nach Art und Rasse sowie gehaltene Säugetiere zu zählen oder, für den Fall, dass mehr als 350 Vögel je nach Art und Rasse gehalten werden, die Anzahl der gehaltenen Vögel nach Art und Rasse zu schätzen und über das Ergebnis der Zählung oder Schätzung Aufzeichnungen zu machen,

2. sämtliche gehaltenen Vögel des Bestands abweichend von einer Genehmigung nach § 13 Abs. 2 oder 4 oder einer Festlegung nach § 13 Abs. 3

a) in geschlossenen Ställen oder

b) unter einer Schutzvorrichtung

zu halten,

3. täglich Aufzeichnungen über

a) die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Besuchsdatums,

b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige gehaltene Vögel, getrennt nach Art und Rasse,

zu machen,

4. verendete oder getötete gehaltene Vögel so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können,

5. für das Verbringen verendeter oder getöteter gehaltener Vögel aus dem Bestand die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen,

6. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,

7. sicherzustellen, dass

a) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur von ihm, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich beseitigt wird,

b) Schuhwerk vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,

c) gehaltene Vögel sowie gehaltene Säugetiere weder in den noch aus dem Bestand verbracht werden,

8. sicherzustellen, dass

a) Fleisch und Eier von gehaltenen Vögeln,

b) Futtermittel, Einstreu und Dung,

c) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das hochpathogene aviäre Influenzavirus übertragen können,

nicht aus dem Bestand verbracht werden.

Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 5 darf von der zuständigen Behörde nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden.

(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbestand Absatz 2 sowie zusätzlich, dass

1. Fahrzeuge nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Bestand gefahren werden dürfen,

2. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des Bestands nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren sind.

(4) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass im Verdachtsbestand

1. eine Reinigung und Desinfektion

a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,

b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,

c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel transportiert worden sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/ 94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/ 40/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 10 S. 16),

2. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte und ihrer unmittelbaren Umgebung

durchgeführt
wird. Im Falle der Freilandhaltung hat der Tierhalter eine Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.



nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16) durchgeführt wird,

1a. nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflügels oder der Schlachtung eine Wiederbelegung mit Vögeln frühestens 21 Tage nach Beendigung der Reinigung und Desinfektion nach Nummer 1 Buchstabe a und deren Abnahme durch die zuständige Behörde vorgenommen werden darf,

2. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird.

Im
Falle der Freilandhaltung hat der Tierhalter eine Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.

(5) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung Ausnahmen

1. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist, genehmigen,

2. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen, soweit es sich um eine Haltung handelt, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten oder Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden,

3. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Absatz 3, im Hinblick auf gehaltene Säugetiere, genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind,

4. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen.

Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(6) Ferner kann sie, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, für das Verbringen von Eiern genehmigen

1. unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung behandelt werden,

2. zur unschädlichen Beseitigung.

Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 darf nur unter Berücksichtigung der Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 2005/94/EG erteilt werden.



§ 45 Wiederbelegung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der zuständigen Behörde gehaltene Vögel getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Vögeln erst wiederbelegt werden, wenn die Geflügelpest nach § 44 Abs. 2 erloschen ist.



(1) 1 Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen, in denen Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und in denen die gehaltenen Vögel auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Vögeln erst wiederbelegt werden

1. frühestens 21 Tage
nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 44 Absatz 2 Nummer 3 und

2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44 Absatz 1 Nummer 1.

2 Die Wiederbelegung der Kontaktbestände und sonstigen Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der zuständigen Behörde Geflügel oder gehaltene Vögel getötet und unschädlich beseitigt worden sind, erfolgt nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Bewertung des Risikos eines erneuten Ausbruchs der Geflügelpest.


(2) Nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der Tierhalter innerhalb von 21 Tagen die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstabe a bis d des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 ist das Verbringen von gehaltenen Vögeln verboten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde das Verbringen von gehaltenen Vögeln genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.



(3) 1 Innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 ist das Verbringen von gehaltenen Vögeln verboten. 2 Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde das Verbringen von gehaltenen Vögeln genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 49 Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung


(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 48 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von

1. Säugetieren, die nicht mit im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind,

2. Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,

3. Geflügel in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass

a) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird,

b) das Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleibt und

c) in dem Bestand anderes Geflügel nicht gehalten wird,

4. Eintagsküken in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass

a) die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllt werden oder

b) die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus Geflügelbeständen von außerhalb des Sperrgebiets stammen, und die Eintagsküken in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Sperrgebiet in Kontakt gekommen sind,

5. Bruteiern, die in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland befördert werden, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier vor dem Verbringen desinfiziert werden und die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,

6. Konsumeiern, die in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,

7. Eiern, die in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/ 2004 behandelt werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. Gülle und Einstreu zur Verarbeitung in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.



8. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

Abweichend von Satz 1 Nr. 5 bis 7 kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung der Eier anordnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die zuständige Behörde die Genehmigung insbesondere mit der Auflage verbinden, dass der Geflügelbestand oder die sonstige Vogelhaltung

1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG und deren Abnahme durch die zuständige Behörde und

2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 52 Absatz 1

mit Vögeln wiederbelegt werden darf.

(2) Abweichend von § 48 Abs. 4 Nr. 7 kann die zuständige Behörde die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Für die Erteilung einer Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 33 entsprechend.



§ 53 Wiederbelegung


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 45 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstabe a bis c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/ 437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.



1 § 45 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. 2 Zusätzlich hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstabe a bis c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/ 437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 53a (neu)




§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine amtliche serologische Untersuchung festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass

1. eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG,

2. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind und

3. eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 52 Absatz 2 Nummer 3

durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 64 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4, § 15 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 6 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, 3, 4 oder 5, § 23 Abs. 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Abs. 3, § 28 Abs. 1 oder 2, § 29 Abs. 1 oder 2, § 31 Abs. 1 oder 2, § 32 Abs. 1, § 37 Satz 1, § 38 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 39 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 5, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3 Satz 1, oder § 60 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 oder Satz 5 oder Abs. 4 Satz 1, § 16, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 5, § 21 Abs. 4 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 35 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Abs. 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Abs. 1 oder 2, § 46 Abs. 1, 2, 4 Satz 1 Nr. 2, § 51 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, § 55 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 62,



1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4, § 15 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 6 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, 3, 4 oder 5, § 23 Abs. 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Abs. 3, § 28 Abs. 1 oder 2, § 29 Abs. 1 oder 2, § 31 Abs. 1 oder 2, § 32 Abs. 1, § 37 Satz 1, § 38 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 39 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 5, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, oder Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3 Satz 1, oder § 60 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 oder Satz 5 oder Abs. 4 Satz 1, § 16, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 5, § 21 Abs. 4 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 35 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Abs. 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Abs. 1 oder 2, § 46 Abs. 1, 2, 4 Satz 1 Nr. 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, § 55 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 62,

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Viehverkehrsverordnung, § 13 Abs. 7 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4 Satz 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

4. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 7 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

5. entgegen § 3 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle gefüttert wird,

6. entgegen § 3 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird,

7. entgegen § 3 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Gegenstand für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt wird,

8. entgegen § 4 Abs. 1 das Vorliegen einer Infektion nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen lässt,

9. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt oder trägt,

10. entgegen § 5 Satz 2 oder § 48 Abs. 4 Nr. 4 Schutzkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

11. entgegen § 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Ein- oder Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,

12. entgegen § 6 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs. 4 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Ställe oder sonstige Standorte nur mit der dort genannten Kleidung betreten werden oder dass dort genannte Personen diese Kleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts ablegen,

13. entgegen § 6 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs. 4 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt und desinfiziert oder Einwegkleidung beseitigt wird,

14. einer Vorschrift des § 6 Nr. 4 oder 5, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, über die Sicherstellung der Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,

15. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt,

16. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 6 oder § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

17. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 21 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 3, oder § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

18. entgegen § 8 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

19. entgegen § 13 Abs. 1 Geflügel nicht in einem geschlossenen Stall oder nicht unter einer Schutzvorrichtung hält,

20. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 eine Ente oder eine Gans hält,

21. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente oder eine Gans untersucht wird,

22. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, einen dort genannten Vogel nicht in einem geschlossenen Stall oder unter einer dort genannten Schutzvorrichtung hält,

23. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, einen verendeten oder getöteten Vogel nicht in der dort genannten Weise aufbewahrt,

24. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, eine Matte oder Bodenauflage nicht auslegt, nicht mit einem dort genannten Desinfektionsmittel tränkt oder nicht feucht hält,

25. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, nicht sicherstellt, dass

a) ein Stall oder sonstiger Standort nur von den dort genannten Personen oder nur mit Schutzkleidung betreten wird oder

b) Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert oder Einwegkleidung in der dort genannten Weise beseitigt wird,

26. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk gereinigt und desinfiziert wird,

27. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c oder Nr. 8, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vogel, ein dort genanntes Säugetier, ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genannter Gegenstand nicht verbracht wird,

28. entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,

29. entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, ein Fahrzeug oder ein Behältnis nicht reinigt oder nicht desinfiziert,

30. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4, § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 1, § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 48 Abs. 4 Nr. 1 oder § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder ein tierisches Nebenprodukt verbringt,

31. entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht anbringt,

32. entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherläuft,

33. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen Vogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert,

34. entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt,

vorherige Änderung

35. entgegen § 45 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53 Satz 1, einen Bestand wiederbelegt,



35. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 Satz 1, einen Bestand wiederbelegt,

36. entgegen § 48 Abs. 4 Nr. 3 oder § 56 Abs. 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

37. entgegen § 54 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt,

38. entgegen § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass eine Matte oder Bodenauflage ausgelegt, mit einem dort genannten Desinfektionsmittel getränkt oder in der dort genannten Weise feucht gehalten wird.