Änderung § 53 Geflügelpest-Verordnung vom 16.04.2009

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§ 53 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung
§ 53 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Wiederbelegung


(Text alte Fassung)

§ 45 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstabe a bis c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/ 437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(Text neue Fassung)

1 § 45 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. 2 Zusätzlich hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstabe a bis c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/ 437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.




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