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Änderung § 53 Geflügelpest-Verordnung vom 16.04.2009
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§ 53 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung | § 53 n.F. (neue Fassung) in der am 16.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Wiederbelegung | |
(Text alte Fassung) § 45 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstabe a bis c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/ 437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen. | (Text neue Fassung) 1 § 45 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. 2 Zusätzlich hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstabe a bis c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/ 437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen. |
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