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Änderung § 31 Geflügelpest-Verordnung vom 03.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2016 geltenden Fassung
§ 31 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung


(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln, ausgenommen Eintagsküken,

1. aus einem Bestand in der Kontrollzone unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,

2. aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Bestand im Inland, der amtlich überwacht wird, und soweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen Vögel mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben,

3. von außerhalb der Kontrollzone unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,

4. von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügelbestand.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder Satz 2 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken aus einer Brüterei

1. in der Kontrollzone in einen amtlich überwachten Bestand im Inland,

2. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die in einem Bestand erzeugt worden sind, in dem serologische Stichprobenuntersuchungen des Geflügels durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert von Geflügelpest befallene Tiere zu erkennen,

3. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier von außerhalb des Sperrbezirks, des Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone stammen und die Bruteier in desinfizierten Behältnissen befördert worden sind,

4. von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügelbestand.

(Text alte Fassung)

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Die Sendung erfüllt die Hygienebestimmungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission.'

(Text neue Fassung)

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: 'Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission.'

 (keine frühere Fassung vorhanden)