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Synopse aller Änderungen der Geflügelpest-Verordnung am 03.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Juli 2016 durch Artikel 1 der 2. GeflPestVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GeflPestV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. Geflügelpest, wenn

a) hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, durch Virus-, Antigen- oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) oder

b) andere als in Buchstabe a genannte Influenzaviren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von mehr als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern durch virologische Untersuchung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(hochpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel oder hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 bei einem Wildvogel durch eine virologische Untersuchung nachgewiesen worden ist;

(Text neue Fassung)

(hochpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel oder hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, bei einem Wildvogel durch eine virologische Untersuchung nachgewiesen worden ist;

2. Verdacht auf Geflügelpest, wenn

a) das Ergebnis der virologischen, serologischen, pathologisch-anatomischen oder klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel befürchten lässt oder

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b) aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 durch virologische Untersuchung bei einem Wildvogel nachgewiesen worden ist;



b) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 durch virologische Untersuchung bei einem Wildvogel nachgewiesen worden ist;

3. niedrigpathogene aviäre Influenza, wenn durch virologische Untersuchung

a) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von weniger als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern oder

b) aviäres Influenza-A-Virus, das nicht für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert,

(niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. gehaltene Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten;

2. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

3. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere gehaltene Vögel als das in Nummer 2 genannte Geflügel;

4. Federwild: Vögel freilebender Arten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden;

5. Bruteier: Eier von Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind;

6. Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre Kreuzungen, gefüttert oder nicht gefüttert;

7. Wildvogel: ein freilebender Vogel der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel sowie ein zu wissenschaftlichen Zwecken gehaltener Vogel dieser Ordnungen;

8. Impfung:

Schutzimpfung oder Notimpfung;

9. Schutzimpfung:

eine vorbeugende Impfung gehaltener Vögel zur Verminderung klinischer Erscheinungen oder der Virusausscheidung für den Fall der Ansteckung mit dem hochpathogenen oder dem niedrigpathogenen aviären Influenzavirus;

10. Notimpfung:

eine Impfung gehaltener Vögel nach dem Ausbruch der Geflügelpest zur Verhinderung der Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus in einen Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung oder innerhalb eines bestimmten Gebiets.



§ 3 Fütterung und Tränkung


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Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass



Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass

1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,

2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und

3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.



§ 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte


(1) 1 Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass

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1. die auf der Veranstaltung jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden und

2. die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird.

2 Auf Verlangen hat der Halter des auf einer Veranstaltung nach Satz 1 aufgestellten Geflügels der zuständigen Behörde die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen. 3 Satz 1 gilt nicht für eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die

1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder

2. in einem Kreis gelegen sind, der an einen Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt.

(2) 1 Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. 2 Die Proben sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. 3 Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. 4 An Stelle der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. 5 In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. 6 Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 4 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.



1. die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden und

2. die Örtlichkeit, an der die jeweilige Veranstaltung abgehalten wird, nach dem Ende der jeweiligen Veranstaltung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert wird, es sei denn, die jeweilige Veranstaltung findet in geschlossenen Räumen statt.

2 Für den Veranstalter einer Geflügelausstellung, eines Geflügelmarktes oder einer Veranstaltung ähnlicher Art gilt § 3 entsprechend. 3 Auf Verlangen hat der Halter des auf einer Veranstaltung nach Satz 1 aufgestellten Geflügels der zuständigen Behörde die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die

1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die jeweilige Veranstaltung stattfindet, oder

2. in einem Kreis gelegen ist, der an einen Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt.

(2) 1 Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der jeweiligen Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. 2 Die Proben sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. 3 Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. 4 An Stelle der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. 5 In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. 6 Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 4 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten unverzüglich anzuzeigen. 2 Die zuständige Behörde hat dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung auszustellen.

(4) 1 Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die virologische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Haltung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage der Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 nachzuweisen. 2 Die Bescheinigung, der Untersuchungsbefund oder die Bestätigung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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(5) Die zuständige Behörde kann für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nach Absatz 1 Satz 3 Maßregeln nach Absatz 1 Satz 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.



(5) 1 Die zuständige Behörde kann für

1. Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und
Veranstaltungen ähnlicher Art anordnen, dass

a) die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird,

b) die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten, anderen gehaltenen Vögel als Enten und Gänse auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersucht werden,

c) in den Fällen des Absatzes
1 Satz 4 die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden,

2. Enten und Gänse, die auf einer Geflügelausstellung aufgestellt werden sollen, eine Untersuchung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus
anordnen,

soweit
dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.



§ 11 Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel


(1) 1 In der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 3

1. gelten für das Verbringen von Vögeln aus einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung die Maßgaben der Genehmigung,

2. dürfen Vögel, die zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, nicht aus dem Bestand verbracht werden.

2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von Vögeln in einen anderen Bestand, soweit die Vögel längstens drei Tage vor dem Verbringen virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. 3 § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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(2) 1 Das Aufstellen geimpfter Vögel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art oder einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art ist verboten. 2 Die zuständige Behörde kann nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass



(2) 1 Das Aufstellen geimpfter Vögel auf einer Geflügelausstellung, einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art ist verboten. 2 Die zuständige Behörde kann nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass

1. das geimpfte Geflügel

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a) längstens drei Tage vor der Veranstaltung virologisch,

b) vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich



a) längstens drei Tage vor der jeweiligen Veranstaltung virologisch,

b) vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich

mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist,

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2. die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird und



2. die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird und

3. das geimpfte Geflügel getrennt von nicht geimpftem Geflügel gehalten wird.

3 Die virologische Untersuchung nach Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes nachzuweisen. 4 Der Untersuchungsbefund ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.



§ 19 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand


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(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbestand an



(1) 1 Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbestand an

1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getöteten und unschädlich beseitigten gehaltenen Vögel,

2. die unschädliche Beseitigung von

a) Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,

b) vorhandenen tierischen Nebenprodukten, Futtermitteln und Einstreu,

3. die Reinigung und Desinfektion

a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,

b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,

c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel befördert worden sind,

nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG,

3a. die Desinfektion

a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG,

b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach ihrer näheren Anweisung,

4. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte sowie ihrer unmittelbaren Umgebung,

5. das Verbot, Säugetiere, ausgenommen Schweine, aus dem Bestand zu verbringen,

6. für den Fall, dass in dem betroffenen Seuchenbestand auch Schweine gehalten werden, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.21 Buchstabe a bis c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.

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Schweine dürfen aus dem Seuchenbestand nur verbracht werden, soweit die Ergebnisse nach Satz 1 Nr. 6 angeordneter Untersuchungen vorliegen. In einen anderen Bestand, in dem Geflügel oder Schweine gehalten werden, dürfen Schweine aus dem Seuchenbestand nur verbracht werden, soweit zusätzlich zu den Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 6 Untersuchungen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.21 Buchstabe d erster Unterabsatz des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen und die zuständige Behörde das Verbringen der Schweine genehmigt hat. Ist bei einem Schwein durch virologische Untersuchung nach Satz 1 Nr. 6 oder Satz 3 hochpathogenes aviäres Influenzavirus nachgewiesen worden, dürfen Schweine aus dem betroffenen Seuchenbestand nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das hochpathogene aviäre Influenzavirus nicht verbreitet wird. Die zuständige Behörde kann die Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine des Seuchenbestands anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.



2 Schweine dürfen aus dem Seuchenbestand nur verbracht werden, soweit die Ergebnisse nach Satz 1 Nr. 6 angeordneter Untersuchungen vorliegen. 3 In einen anderen Bestand, in dem Geflügel oder Schweine gehalten werden, dürfen Schweine aus dem Seuchenbestand nur verbracht werden, soweit zusätzlich zu den Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 6 Untersuchungen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.21 Buchstabe d erster Unterabsatz des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen und die zuständige Behörde das Verbringen der Schweine genehmigt hat. 4 Ist bei einem Schwein durch virologische Untersuchung nach Satz 1 Nr. 6 oder Satz 3 hochpathogenes aviäres Influenzavirus nachgewiesen worden, dürfen Schweine aus dem betroffenen Seuchenbestand nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das hochpathogene aviäre Influenzavirus nicht verbreitet wird. 5 Die zuständige Behörde kann die Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine des Seuchenbestands anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. 6 § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbestands sowohl die Maßregeln des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 einzuhalten als auch

1. an den Zufahrten und Eingängen des Bestands Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Geflügelpest - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen und,

2. soweit er Hunde und Katzen hält, sicherzustellen, dass diese nicht frei umherlaufen.

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(3) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b für Futtermittel genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass das Futtermittel einer Behandlung unterworfen wird, die das Abtöten des Ansteckungsstoffes gewährleistet. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genehmigen, soweit gewährleistet ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.

(4) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.3 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch über den Verbleib gehaltener Vögel, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern geschlüpft und aus dem Seuchenbestand verbracht worden sind. Die zuständige Behörde führt ferner Untersuchungen durch über den Verbleib von



(3) 1 Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b für Futtermittel genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass das Futtermittel einer Behandlung unterworfen wird, die das Abtöten des Ansteckungsstoffes gewährleistet. 2 § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genehmigen, soweit gewährleistet ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.

(4) 1 Die zuständige Behörde führt Untersuchungen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.3 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch über den Verbleib gehaltener Vögel, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern geschlüpft und aus dem Seuchenbestand verbracht worden sind. 2 Die zuständige Behörde führt ferner Untersuchungen durch über den Verbleib von

1. Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,

2. tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Seuchenbestand verbracht worden sind.

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Sie unterrichtet die für den Ort des Verbleibs der Vögel, Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände nach den Sätzen 1 und 2 zuständige Behörde über den Verbleib. Diese ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 3 mitgeteilten Vögel, Erzeugnisse und sonstigen Gegenstände an. Satz 4 gilt nicht für Vögel, die nach dem Verbringen nach Satz 1 mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden sind.



3 Sie unterrichtet die für den Ort des Verbleibs der Vögel, Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände nach den Sätzen 1 und 2 zuständige Behörde über den Verbleib. 4 Diese ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 3 mitgeteilten Vögel, Erzeugnisse und sonstigen Gegenstände an. 5 Satz 4 gilt nicht für Vögel, die nach dem Verbringen nach Satz 1 mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden sind.

(5) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung im Falle von Tauben unter dem Vorbehalt des Widerrufs von einer Tötungsanordnung absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 2 Sie ordnet stattdessen

1. die Aufstallung der Tauben,

2. die Untersuchung der Tauben auf aviäres Influenzavirus

an. Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.


§ 21 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk


(1) 1 Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. 2 Bei der Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1 Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. 2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit

1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,

2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und

3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrbezirks absehen, soweit

1. Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, eine Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung amtlich festgestellt worden ist und

2. Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

2 § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Die zuständige Behörde

1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Geflügelpest - Sperrbezirk' gut sichtbar an,

2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Beständen, in denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden,

a) Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln sowie

b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.6 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG

durch,

3. kann für die im Sperrbezirk gelegenen Bestände serologische oder virologische Untersuchungen anordnen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. kann unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung im Sperrbezirk gehaltener Vögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.



4. kann unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung im Sperrbezirk gehaltener Vögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist,

5. kann die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich
ist.

2 Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 20 entsprechend. 3 Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium die nach Satz 1 Nr. 4 getroffenen Maßnahmen mit.

(5) Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl

1. der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und

2. der verendeten gehaltenen Vögel

sowie jede Änderung anzuzeigen.

(6) 1 Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 22 bis 25, für den Sperrbezirk Folgendes:

1. gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden;

2. § 6 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;

3. die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten;

4. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;

5. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden;

6. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;

7. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

2 Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, soweit

1. das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden ist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder

2. das frische Fleisch von Geflügel vor dem 21. Tag der mutmaßlichen Einschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus in den Seuchenbestand gewonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert worden ist, das nach diesem Zeitpunkt gewonnen worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Ferner gilt Satz 1 Nr. 5 nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird.



3 Ferner gilt Satz 1 Nummer 5 nicht

1.
für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und

2. für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel


(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit

1. die zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand zur Schlachtung eine klinische Untersuchung des Geflügels mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest durchgeführt hat und

2. 1 sichergestellt ist, dass

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a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,



a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde

aa)
dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und

bb)
die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,

b) das Geflügel in einem verplombten Transportfahrzeug befördert wird,

c) das Geflügel am Ende des Schlachttages geschlachtet wird und die zur Schlachtung benutzten Gegenstände anschließend unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden,

d) der amtliche Tierarzt eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführt,

e) das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen wird und das frische Fleisch nicht innergemeinschaftlich oder in Drittländer verbracht wird und

f) das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch, das für andere Mitgliedstaaten oder Drittländer bestimmt ist, gewonnen, zubereitet, gelagert und befördert wird und nicht für Fleischzubereitungen verwendet wird, die für andere Mitgliedstaaten oder Drittländer bestimmt sind, es sei denn, das frische Fleisch wurde nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt.

2 Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Untersuchungen des zur Schlachtung bestimmten Geflügels nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.8 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen sind, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, von außerhalb des Sperrbezirks in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Sperrbezirk, soweit sichergestellt ist, dass

1. das gewonnene frische Fleisch unverzüglich nach außerhalb des Sperrbezirks befördert wird,

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2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,



2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde

a)
dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und

b)
die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,

3. das von außerhalb des Sperrbezirks stammende Geflügel getrennt von Geflügel aus dem Sperrbezirk gehalten und geschlachtet wird,

4. das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch von Geflügel aus dem Sperrbezirk verarbeitet, gelagert und befördert wird und

5. die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 3 geschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich beseitigt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Legehennen aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen, soweit

1. die Legehennen des Bestands von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden sind,

2. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.9 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind und

3. sichergestellt ist, dass

a) die Legehennen in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug befördert werden,

b) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und

c) die Legehennen für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Eintagsküken aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass

1. die Eintagsküken in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug befördert werden,

2. der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und

3. die Eintagsküken für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben.

(5) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von außerhalb des Sperrbezirks in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Sperrbezirk in Kontakt gekommen sind.

(6) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten oder Säugetieren genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel oder Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 25 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte


1 Abweichend von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 dürfen

1. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen

a) des Anhangs IV,

b) des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D, Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 Buchstabe B,

c) des Anhangs XI Kapitel I Abschnitt 2 und

d) des Anhangs XIII Kapitel II Nummer 3 und 4

der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die Verarbeitung erfüllen,

2. von Geflügel oder Federwild stammende unbehandelte Federn oder Federteile, die die Anforderungen des Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an das Inverkehrbringen erfüllen, aus dem Sperrbezirk,

3. von Geflügel oder Federwild stammende Federn und Federteile, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden Verfahrens behandelt worden sind, aus dem Sperrbezirk,

4. tierische Nebenprodukte

a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder

b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der Schlachtung nach § 22 Abs. 1 oder 2 angefallen sind,

5. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

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verbracht werden. 2 Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 2 und Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet sein, aus dem im Hinblick auf Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 unter der Nummer 6.1 hervorgeht, dass diese einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet. 3 Satz 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.



verbracht werden. 2 Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 2 und Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet sein, aus dem im Hinblick auf Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 hervorgeht, dass diese einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet. 3 Satz 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

§ 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet


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(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.



(1) 1 Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. 2 § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.

(2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Geflügelpest - Beobachtungsgebiet' gut sichtbar an.

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(3) § 21 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 und Absatz 5 gilt entsprechend.



(3) § 21 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 5 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:

1. gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden;

2. § 6 Nr. 2 und 3 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;

3. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;

4. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;

5. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.



§ 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung


(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel von außerhalb des Beobachtungsgebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Beobachtungsgebiet, soweit das gewonnene frische Fleisch im Beobachtungsgebiet verbleibt oder unverzüglich aus dem Beobachtungsgebiet verbracht wird.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von

1. Geflügel, soweit

a) das Geflügel innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand zur Schlachtung von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden ist,

b) sichergestellt ist, dass

aa) das Geflügel in eine Schlachtstätte in dem Beobachtungsgebiet oder in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte außerhalb des Beobachtungsgebiets verbracht wird und

vorherige Änderung nächste Änderung

bb) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,



bb) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde

aaa)
dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und

bbb)
die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,

2. Legehennen, soweit sichergestellt ist, dass die Legehennen in einen Bestand im Inland verbracht werden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird und

a) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und

b) die Legehennen für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben,

3. Eintagsküken, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken

a) aus einem Bestand im Beobachtungsgebiet in einen Bestand im Inland verbracht werden, der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und die Eintagsküken für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben oder

b) aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets stammen, und die Eintagsküken oder Bruteier nicht mit Eintagsküken oder Bruteiern aus dem Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in Berührung gekommen sind,

4. in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel nicht mit im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung


(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln, ausgenommen Eintagsküken,

1. aus einem Bestand in der Kontrollzone unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,

2. aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Bestand im Inland, der amtlich überwacht wird, und soweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen Vögel mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben,

3. von außerhalb der Kontrollzone unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,

4. von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügelbestand.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder Satz 2 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken aus einer Brüterei

1. in der Kontrollzone in einen amtlich überwachten Bestand im Inland,

2. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die in einem Bestand erzeugt worden sind, in dem serologische Stichprobenuntersuchungen des Geflügels durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert von Geflügelpest befallene Tiere zu erkennen,

3. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier von außerhalb des Sperrbezirks, des Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone stammen und die Bruteier in desinfizierten Behältnissen befördert worden sind,

4. von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügelbestand.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Die Sendung erfüllt die Hygienebestimmungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission.'



(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: 'Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission.'

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 32 Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung


(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen für das Verbringen von Bruteiern aus einem Bestand in der Kontrollzone in eine Brüterei

1. im Inland oder

2. in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, soweit

a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zugestimmt hat, oder

b) die Bruteier in einem Bestand erzeugt worden sind, in dem serologische Stichprobenuntersuchungen des Geflügels durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert von Geflügelpest befallene Tiere zu erkennen und die Rückverfolgbarkeit der Bruteier sichergestellt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Die Sendung erfüllt die Hygienebestimmungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission.'



(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: 'Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission.'

(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild gilt § 24, für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung wiederbelegt werden dürfen. 2 Die Anordnung darf nur ergehen,



1 Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand

1.
frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung oder

2. im Falle leerstehender Gebäude oder Einrichtungen zur Haltung von Vögeln frühestens 30 Tage nach Erlass der Anordnung

wiederbelegt
werden dürfen. 2 Die Anordnung darf nur ergehen,

1. für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflügel pro Quadratkilometer gehalten werden, und

2. soweit eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass die Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

3 Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu beschränken.



§ 35 Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand


(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu dem Ergebnis, dass die Geflügelpest aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese Bestände oder sonstigen Vogelhaltungen (Kontaktbestände) die behördliche Beobachtung an.

(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbestände

vorherige Änderung nächste Änderung

1. ordnet die zuständige Behörde eine klinische Untersuchung an,



1. ordnet die zuständige Behörde eine Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.5 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG an,

2. kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

a) eine virologische und serologische Untersuchung,

b)
unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel des Bestands

anordnen,




a) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung,

b) zusätzlich zu den Untersuchungen nach Nummer 1 eine serologische und virologische Untersuchung

der
gehaltenen Vögel des Bestandes anordnen,

3. gilt § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 8, Satz 2 und Abs. 4 entsprechend.



§ 44 Aufhebung der Schutzmaßregeln


(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit

1. die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist oder

2. sich der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln als unbegründet erwiesen hat.

(2) 1 Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit

1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestands verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 bei den gehaltenen Vögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf Influenzavirus durchgeführt worden ist,



2. in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 1 bei den gehaltenen Vögeln zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen, frühestens 21 Tage nach dem letzten Nachweis von hochpathogenem aviärem Influenzavirus, jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf aviäres Influenzavirus durchgeführt worden ist,

3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbestands nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind,

4. eine Desinfektion

a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und

b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist,

5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge, die mit gehaltenen Vögeln im Seuchenbestand in Berührung gekommen sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und,

6. im Falle der Nummer 1,

a) im Sperrbezirk frühestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.11 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,

b) im Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 3 gehaltene Vögel nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind.

2 Die Proben nach Satz 1 Nr. 2 sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. 3 Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Nach Ablauf von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks gelten für diesen die Maßregeln nach § 27 Abs. 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend. 2 Mit der Aufhebung der Maßregeln im Beobachtungsgebiet gelten auch die Maßregeln in der Kontrollzone als aufgehoben.



(3) 1 Nach Ablauf von mindestens 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks gelten für diesen die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit

1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestandes nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und

2. die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 Buchstabe a, im Falle der Nummer 2 mit negativem Ergebnis, durchgeführt worden sind.

2
Mit der Aufhebung der Maßregeln im Beobachtungsgebiet gelten auch die Maßregeln in der Kontrollzone als aufgehoben.

(4) Der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als unbegründet, wenn der Verdacht auf Grund einer virologischen Untersuchung nicht bestätigt werden konnte.



§ 46 Schutzmaßregeln für den Bestand


(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung

1. die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel,

2. die unschädliche Beseitigung der vorhandenen Bruteier und tierischen Nebenprodukte

an und führt epidemiologische Nachforschungen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 durch.

(2) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2005/94/EG im Falle von Geflügel anstelle der Tötungsanordnung nach Absatz 1 Nr. 1 das Verbringen des Geflügels unmittelbar zur Schlachtung in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte anordnen, soweit sichergestellt ist, dass

1. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.16 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,



2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde

a)
dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und

b)
die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,

3. das Geflügel in einem verplombten Transportfahrzeug befördert wird,

4. das Geflügel am Ende des Schlachttages geschlachtet wird und die zur Schlachtung benutzten Gegenstände anschließend unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden,

5. die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 4 geschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich beseitigt werden,

6. die Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften sowie die Fahrzeuge, mit denen das Geflügel transportiert worden ist, nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG gereinigt und desinfiziert werden

und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2a) 1 Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung im Falle von Tauben unter dem Vorbehalt des Widerrufs von einer Tötungsanordnung absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 2 Sie ordnet stattdessen

1. die Aufstallung der Tauben,

2. die Untersuchung der Tauben auf aviäres Influenzavirus

an. Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 gilt § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 Buchstabe a und b entsprechend.

(4) 1 Die zuständige Behörde

1. führt Untersuchungen durch über den Verbleib von

a) Bruteiern, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht worden sind,

b) Geflügel aus Bruteiern, das in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern geschlüpft und aus dem Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht worden ist,

2. ordnet an, dass

a) Säugetiere, die im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung gehalten werden, nicht aus dem Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht werden,

b) Konsumeier, die in der Zeit der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung erzeugt worden sind,

aa) in eine von der zuständigen Behörde bezeichneten Packstelle befördert und dort in Einwegpackungen verpackt werden oder

bb) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,

c) eine Reinigung und Desinfektion

aa) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,

bb) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,

cc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel transportiert worden sind,

nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden,

d) eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten werden, und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird und

e) eine Desinfektion

aa) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und

bb) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

durchgeführt wird.

2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand oder in der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 47 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen


(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach amtlicher Feststellung der niedrigpathogenen aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7 in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 46 Abs. 1 Nr. 1 und, im Falle von Bruteiern, von § 46 Abs. 1 Nr. 2 genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des niedrigpathogenen aviären Influenazavirus ausgeschlossen werden kann.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen Vögel

1. in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung gehalten und die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.17 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt werden oder

2. in einen anderen Bestand oder in eine Schlachtstätte

a) im Inland verbracht werden und

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aa) die für den Bestimmungsort oder, im Falle einer Schlachtung, die für die Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand der gehaltenen Vögel über den Versand unterrichtet wird und, im Falle einer Schlachtung, die für die Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und



aa) die für den Bestimmungsort oder, im Falle der Schlachtung, die für die Schlachtstätte zuständige Behörde

aaa)
dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und

bbb)
im Falle der Schlachtung die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und

bb) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.17 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt werden oder

b) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat.

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf in Bezug auf Bruteier nur erteilt werden nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2005/94/EG und soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(4) § 20 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.



§ 48 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet


(1) 1 Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrgebiet fest. 2 § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrgebiets absehen, soweit niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7

1. bei einem gehaltenen Vogel in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung oder

2. in einer Brüterei

amtlich festgestellt worden ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 2 Für die Risikobewertung gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.

(3) Im Sperrgebiet führt die zuständige Behörde in Geflügelbeständen, die Erwerbszwecken dienen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.19 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch.

(4) 1 Für das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49, Folgendes:

1. gehaltene Vögel, Eintagsküken und Eier, Säugetiere sowie Gülle und Einstreu von Geflügel dürfen aus einem Geflügelbestand oder sonstigen Vogelhaltung nicht verbracht werden;

2. tierische Nebenprodukte von Geflügel sind unschädlich zu beseitigen;

3. der jeweilige Stall oder sonstige Standort darf nur von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten werden;

4. Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen;

5. Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu desinfizieren;

6. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;

7. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit gehaltenen Vögeln ist verboten;

8. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.

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2 § 21 Absatz 5 gilt entsprechend.



2 § 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

(5) § 32a gilt entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet gelegene Bestände serologische und virologische Untersuchungen anordnen.



§ 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet


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(1) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b



(1) 1 Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b

1. hat die zuständige Behörde

a) das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel

aa) regelmäßig klinisch und,

bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch

zu untersuchen,

b) eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Wasservögeln und von kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus durchzuführen,

2. dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,

3. dürfen

a) frisches Fleisch,

b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch,

c) Fleischerzeugnisse,

d) Fleischzubereitungen,

das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, nicht verbracht werden,

4. dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,

5. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden,

6. dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden,

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7. darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden,



7. kann die zuständige Behörde die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

8. darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.

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Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Absatz 2 Nr. 2 entsprechend.

(2) Für die Dauer von



2 Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Absatz 2 Nr. 2 entsprechend.

(2) 1 Für die Dauer von

1. 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,

2. 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets

a) dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden,

b) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden.

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Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Satz 1 Nr. 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den Fällen des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 berechnen sich die Fristen nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.

(3) Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(4) Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.



2 Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Satz 1 Nr. 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 3 In den Fällen des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 berechnen sich die Fristen nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.

(3) 1 Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. 2 Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(4) 1 Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. 2 Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. 3 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(5) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen

1. zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk' und

2. zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet'

gut sichtbar an.

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(6) Für das Sperrgebiet und das Beobachtungsgebiet gilt § 21 Absatz 2 entsprechend.



(6) Für das Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet gilt § 21 Absatz 2 entsprechend.

§ 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier


(1) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln unter amtlicher Überwachung in einen anderen Bestand im Sperrbezirk oder in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand. 2 Im Falle des Verbringens von Junghennen oder Truthühnern in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand darf die Genehmigung nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass die Junghennen oder Truthühner für mindestens 21 Tage in diesem Bestand gehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von

1. Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befindet, in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,

2. Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher Überwachung in einen im Inland gelegenen amtlich überwachten Bestand, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken für mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben.

(3) 1 Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen

1. in eine

a) von ihr bestimmte Brüterei oder

b) wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung,

2. in einen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, soweit

a) die Bruteier aus einem Bestand stammen, bei dem kein Verdacht auf Geflügelpest vorliegt und in dem Stichprobenuntersuchungen durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen und

b) sichergestellt ist, dass

aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der Beförderung desinfiziert werden,

bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,

cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug befördert werden und

dd) die Brüterei amtlich überwacht wird,

3. in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Bruteier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,

4. in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

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2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: 'Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission.'



2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: 'Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission.'

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 58 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch


Abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf oder dürfen verbracht werden

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1. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, das nach Maßgabe der Anhänge II und III Abschnitt II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und gekennzeichnet sowie nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 überwacht worden ist,



1. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, das nach Maßgabe der Anhänge II und III Abschnitt II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und gekennzeichnet sowie nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 überwacht worden ist,

2. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das oder die frisches Fleisch nach Nummer 1 enthält oder enthalten und das oder die nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind,

3. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das oder die solches frisches Fleisch enthält oder enthalten, soweit

a) das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG oder nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 versehen ist und

b) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch

aa) getrennt von frischem Fleisch gewonnen, zubereitet, gelagert und transportiert wird, das für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt ist, und

bb) nicht für Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen verwendet wird, die für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt sind, es sei denn, das frische Fleisch ist nach Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/ EG behandelt worden,

4. frisches Fleisch, Hackfleisch und Separatorenfleisch, das von außerhalb des Sperrbezirks stammt und in einem Betrieb im Sperrbezirk verarbeitet wird, sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die solches Fleisch enthalten,

5. frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das oder die im Einzelhandel an Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wird oder werden.



§ 59 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte


(1) Abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dürfen verbracht werden

1. behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden Verfahren behandelt worden sind,

2. unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die die Anforderungen des Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an das Inverkehrbringen erfüllen und von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperrbezirks gehalten worden ist,

3. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen

a) nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011,

b) nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit

aa) Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D, Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 Buchstabe B,

bb) Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 und

cc) Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 4

der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an die Verarbeitung erfüllen,

4. tierische Nebenprodukte

a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der Gewinnung oder Erzeugung nach § 58 angefallen sind, oder

c) in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der Behandlung nach Nummer 3,

5. tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behandlung nach Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

6. Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht keinen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und die nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen ausgeschlossen oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs XIII Kapitel VI Buchstabe C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 1 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet sein, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistet. 2 Satz 1 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden.



(2) 1 Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 1 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet sein, aus dem hervorgeht, dass die Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistet. 2 Satz 1 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden.

§ 64 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung, entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 oder § 48 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

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2a. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. entgegen § 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle gefüttert wird,

6. entgegen § 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird,

7. entgegen § 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Gegenstand unzugänglich aufbewahrt wird,



5. entgegen § 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle gefüttert wird,

6. entgegen § 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird,

7. entgegen § 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Gegenstand unzugänglich aufbewahrt wird,

8. entgegen § 4 Absatz 1 das Vorliegen einer Infektion nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen lässt,

9. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt oder trägt,

10. entgegen § 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung abgelegt, gereinigt oder desinfiziert wird oder Einwegkleidung beseitigt wird,

11. entgegen § 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Standort gesichert ist,

12. entgegen § 6 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ein sonstiger Standort nur mit der dort genannten Kleidung betreten wird oder dass eine dort genannte Person diese Kleidung ablegt,

13. entgegen § 6 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert wird oder Einwegkleidung beseitigt wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

14. entgegen § 6 Nummer 4 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Gerätschaft, ein Verladeplatz, ein Stall, eine Einrichtung, ein Gegenstand oder ein Fahrzeug gereinigt oder desinfiziert wird,

15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt,



14. entgegen § 6 Nummer 4, 5, 6 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Gerätschaft, ein Verladeplatz, ein Stall, eine Einrichtung, ein Gegenstand, ein Fahrzeug, eine Maschine, ein Raum oder ein Behälter gereinigt oder desinfiziert wird,

14a. entgegen § 6 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt oder eine Aufzeichnung gemacht wird,

15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt,

16. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

vorherige Änderung nächste Änderung

17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, § 15 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 4 Satz 1, § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5, § 21 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, § 35 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Absatz 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Absatz 1 oder Absatz 2, § 46 Absatz 1, 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder § 55 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 62, zuwiderhandelt,



17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, § 15 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 4 Satz 1, § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder 5 oder Absatz 5 Satz 2, § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, § 35 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Absatz 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Absatz 1 oder Absatz 2, § 46 Absatz 1, 2, 2a Satz 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 62, oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 zuwiderhandelt,

18. entgegen § 8 Absatz 1 eine Schutzimpfung oder einen Heilversuch vornimmt,

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19. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 6 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 5, § 23, § 24, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 3, nach § 28, § 29 Absatz 1 oder Absatz 2, § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39, § 47 Absatz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, nach § 57 Absatz 3 Satz 1 oder § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,



19. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 6 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 5, § 23, § 24, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 3, nach § 28, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach § 29 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39, § 47 Absatz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, nach § 57 Absatz 3 Satz 1 oder § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

20. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Ente oder eine Gans nicht richtig hält,

21. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente oder eine Gans untersucht wird,

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22. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, einen dort genannten Vogel nicht richtig hält,



22. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, einen dort genannten Vogel nicht richtig hält,

23. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, einen Vogel nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

24. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine Matte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht rechtzeitig auslegt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tränkt oder nicht feucht hält,

25. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ein sonstiger Standort betreten wird, dass Schutzkleidung abgelegt, gereinigt oder desinfiziert wird oder dass Einwegkleidung beseitigt wird,

26. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk gereinigt oder desinfiziert wird,

27. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c oder Nummer 8, jeweils auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,

28. ohne Genehmigung nach § 15 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,

29. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder ein tierisches Nebenprodukt verbringt,

30. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Satz 4 ein Schwein verbringt,

31. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

32. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder § 56 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherläuft,

33. entgegen § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen Vogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert,

34. entgegen § 43 Absatz 4 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt,

35. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 Satz 1, einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung wiederbelegt,

36. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

37. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt, nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,

38. einer vollziehbaren Auflage nach § 49 Absatz 1a zuwiderhandelt,

39. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt oder

40. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass eine Matte oder eine Bodenauflage ausgelegt, getränkt oder feucht gehalten wird.



Anlage 1 (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2) Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen


1. Große Hühner

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Altenglische Kämpfer
| Dorking | Plymouth Rocks |
Andalusier | Empordanesa | Prat |
Annaberger Haubenstrupphühner | Eulenbarthühner |
Ramelsloher |
Appenzeller Barthühner | Hamburger | Redcaps |
Augsburger | Holländer Haubenhühner | Rheinländer |
Bergische Kräher | Houdan | Sachsenhühner |
Bergische Schlotterkämme | Kaulhühner | Satsumadori |
Brabanter Bauernhühner | Koeyoshi | Spanier |
Brakel | Krüper | Sudanesische Kämpfer |
Breda | La Fleche | Sultanhühner |
Brügger Kämpfer |
Lakenfelder | Sumatra |
Cemani | Lütticher Kämpfer | Sundheimer |
Creve Coeur | Mechelner |
Thüringer Barthühner |
Croad Langschan
| Minorka | Tomaru |
Cubalaya | Norwegische Jaerhühner | Totenko |
Denizli-Kräher | Onagadori | Tuzo |

Deutsche Lachshühner | Orloff | Vogtländer |
Deutsche Langschan | Ostfriesische Möwen | Vorwerkhühner |
Deutsche Reichshühner | Paduaner |
Westfälische Totleger |
Deutsche Sperber | Penedesenca | |
Dominikaner | Pfälzer Kampfhühner | |


2. Puten


Cröllwitzer
Puten | Puten, gelb | Puten, schwarz |
Puten, blau | Puten, kupfer | Puten, Schwarzflügel |
Puten, Bourbon | Puten, rot | Puten, weiß |
Puten, bronze | Puten, Rotflügel | |


3. Gänse


Afrikanische Höckergänse
| Emporda Gänse | Pilgrim Gänse |
Celler Gänse | Fränkische Landgänse |
Pommerngänse |
Deutsche Legegänse | Leine Gänse | Russische Gänse |
Diepholzer Gänse | Lippegänse | Toulouser Gänse |
Emdener Gänse | Lockengänse | |


4. Enten


Altrheiner Elsterenten | Gimbsheimer Enten | Pommernenten |
Amerikanische Pekingenten | Krummschnabelenten | Rouen Clair-Enten |

Aylesburyenten | Landenten | Rouenenten |
Campbellenten, weiß | Orpingtonenten | Smaragdenten |

Deutsche Pekingenten | Overberger Enten | |

5. Zwerghühner


Bergische Zwerg-Kräher | Zwerg-Brakel | Zwerg-Nackthalshühner |
Ruhlaer Zwerg Kaulhühner | Zwerg-Holländer Haubenhühner | Zwerg-Orloff |
Thüringer Zwerg-Barthühner | Zwerg-Kaulhühner | Zwerg-Paduaner |
Zwerg-Andalusier | Zwerg-Minorka | Zwerg-Yokohama |




Altsteirer
| Deutsche Reichshühner | Ostfriesische Möwen

Andalusier | Deutsche Sperber | Ramelsloher

Appenzeller Spitzhauben | Dominikaner | Rheinländer

Augsburger | Hamburger Hühner | Sachsenhühner

Barnevelder
| Italiener | Sulmtaler

Bergische Kräher | Krüper | Sundheimer

Bergische Schlotterkämme | Lakenfelder | Thüringer Barthühner

Brakel
| Mechelner | Vorwerkhühner

Deutsche Lachshühner | Minorka | Westfälische Totleger

Deutsche Langschan | Orpington | Wyandotten


2. Puten


Bronzeputen | Cröllwitzer
Puten | Deutsche Puten


3. Gänse


Bayerische Landgänse
| Emdener Gänse | Pommerngänse

Deutsche Legegänse | Leinegänse |

Diepholzer Gänse | Lippegänse |


4. Enten


Aylesburyenten | Laufenten | Rouenenten

Deutsche Pekingenten | Orpingtonenten | Warzenenten

Hochbrutflugenten
| Pommernenten |


5. Zwerghühner


Bergische Zwerg-Kräher | Zwerg-Brakel | Zwerg-Nackthalshühner

Ruhlaer Zwerg Kaulhühner | Zwerg-Holländer Haubenhühner | Zwerg-Orloff

Thüringer Zwerg-Barthühner | Zwerg-Kaulhühner | Zwerg-Paduaner

Zwerg-Andalusier | Zwerg-Minorka | Zwerg-Yokohama