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Änderung § 48 Geflügelpest-Verordnung vom 03.07.2016
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§ 48 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.07.2016 geltenden Fassung | § 48 n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet | |
(1) 1 Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrgebiet fest. 2 § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrgebiets absehen, soweit niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 1. bei einem gehaltenen Vogel in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung oder 2. in einer Brüterei amtlich festgestellt worden ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 2 Für die Risikobewertung gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. (3) Im Sperrgebiet führt die zuständige Behörde in Geflügelbeständen, die Erwerbszwecken dienen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.19 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch. (4) 1 Für das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49, Folgendes: 1. gehaltene Vögel, Eintagsküken und Eier, Säugetiere sowie Gülle und Einstreu von Geflügel dürfen aus einem Geflügelbestand oder sonstigen Vogelhaltung nicht verbracht werden; 2. tierische Nebenprodukte von Geflügel sind unschädlich zu beseitigen; 3. der jeweilige Stall oder sonstige Standort darf nur von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten werden; 4. Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen; 5. Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu desinfizieren; 6. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden; 7. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit gehaltenen Vögeln ist verboten; 8. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren. | |
(Text alte Fassung) 2 § 21 Absatz 5 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 2 § 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend. |
(5) § 32a gilt entsprechend. (6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet gelegene Bestände serologische und virologische Untersuchungen anordnen. |
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