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Änderung § 56 Geflügelpest-Verordnung vom 03.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 56 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2016 geltenden Fassung
§ 56 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564

(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b

1. hat die zuständige Behörde

a) das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel

aa) regelmäßig klinisch und,

bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch

zu untersuchen,

b) eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Wasservögeln und von kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus durchzuführen,

2. dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,

3. dürfen

a) frisches Fleisch,

b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch,

c) Fleischerzeugnisse,

d) Fleischzubereitungen,

das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, nicht verbracht werden,

4. dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,

5. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden,

6. dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden,



7. kann die zuständige Behörde die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

8. darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Absatz 2 Nr. 2 entsprechend.

(2) Für die Dauer von



2 Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Absatz 2 Nr. 2 entsprechend.

(2) 1 Für die Dauer von

1. 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,

2. 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets

a) dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden,

b) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Satz 1 Nr. 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den Fällen des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 berechnen sich die Fristen nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.

(3) Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(4) Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.



2 Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Satz 1 Nr. 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 3 In den Fällen des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 berechnen sich die Fristen nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.

(3) 1 Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. 2 Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(4) 1 Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. 2 Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. 3 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(5) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen

1. zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk' und

2. zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet'

gut sichtbar an.

vorherige Änderung

(6) Für das Sperrgebiet und das Beobachtungsgebiet gilt § 21 Absatz 2 entsprechend.



(6) Für das Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet gilt § 21 Absatz 2 entsprechend.