Tools:
Update via:
§ 55 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
| |
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
| |
Abschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln
Teil 1 Vor amtlicher Feststellung
§ 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest
(1) 1Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens
- 1.
- einem Kilometer als Sperrbezirk,
- 2.
- drei Kilometern als Beobachtungsgebiet
(2) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung einer von ihr durchgeführten Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 ein Gebiet als Beobachtungsgebiet festlegen, wenn ein Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1 oder ein Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 aufgehoben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet mit dem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets eines Sperrbezirks, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingerichtet worden ist, zusammenfällt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung V. v. 13. Oktober 2018 BGBl. I S. 1655 m.W.v. 23. Oktober 2018
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7919/b25714.htm