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Abschnitt 4 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 64 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung, entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 oder § 48 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2a.
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 14a Abs. 1 Satz 5 ein Register, eine Aufzeichnung, das Ergebnis einer Untersuchung oder eine Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 5.
- entgegen § 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle gefüttert wird,
- 6.
- entgegen § 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird,
- 7.
- entgegen § 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Gegenstand unzugänglich aufbewahrt wird,
- 8.
- entgegen § 4 Absatz 1 das Vorliegen einer Infektion nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen lässt,
- 9.
- entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung anlegt oder trägt,
- 10.
- entgegen § 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung abgelegt, gereinigt oder desinfiziert wird oder Einwegschutzkleidung beseitigt wird,
- 11.
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Standort gesichert ist,
- 12.
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ein sonstiger Standort nur mit der dort genannten Kleidung betreten wird oder dass eine dort genannte Person diese Kleidung ablegt,
- 13.
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert wird oder Einwegschutzkleidung beseitigt wird,
- 14.
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Gerätschaft, ein Verladeplatz, ein Stall, eine Einrichtung, ein Gegenstand, ein Fahrzeug, eine Maschine, ein Raum oder ein Behälter gereinigt oder desinfiziert wird,
- 14a.
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt oder eine Aufzeichnung gemacht wird,
- 14b.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7, § 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 4, § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder 5, § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, nach § 35 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder 2, § 36 Absatz 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1, § 46 Absatz 1, 2 oder 4 Satz 1 Nummer 2, § 50 Satz 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder Absatz 3 zuwiderhandelt,
- 15.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt,
- 16.
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 17.
- (aufgehoben)
- 18.
- entgegen § 8 Absatz 1 eine Schutzimpfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- 19.
- einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, nach § 15 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 6 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 5, § 23, § 24, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 3, nach § 28, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39, § 47 Absatz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, nach § 57 Absatz 3 Satz 1 oder § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 20.
- entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Ente, eine Gans oder einen Laufvogel nicht richtig hält,
- 21.
- entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente, eine Gans oder ein Laufvogel untersucht wird,
- 21a.
- entgegen § 14a Absatz 1 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt,
- 22.
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, einen dort genannten Vogel nicht richtig hält,
- 23.
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, einen Vogel nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- 24.
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine Matte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht rechtzeitig auslegt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tränkt oder nicht feucht hält,
- 25.
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ein sonstiger Standort betreten wird, dass Schutzkleidung abgelegt, gereinigt oder desinfiziert wird oder dass Einwegschutzkleidung beseitigt wird,
- 26.
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk gereinigt oder desinfiziert wird,
- 27.
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c oder Nummer 8, jeweils auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,
- 28.
- ohne Genehmigung nach § 15 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
- 29.
- entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder ein tierisches Nebenprodukt verbringt,
- 30.
- ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Satz 4 ein Schwein verbringt,
- 31.
- entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 32.
- entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherläuft,
- 33.
- entgegen § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen Vogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert,
- 34.
- entgegen § 43 Absatz 4 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt,
- 35.
- entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 Satz 1, einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung wiederbelegt,
- 36.
- entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,
- 37.
- entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt, nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegschutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- 38.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 49 Absatz 1a zuwiderhandelt,
- 39.
- entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt oder
- 40.
- entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass eine Matte oder eine Bodenauflage ausgelegt, getränkt oder feucht gehalten wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung V. v. 13. Oktober 2018 BGBl. I S. 1655 m.W.v. 23. Oktober 2018
§ 65 Weitergehende Maßnahmen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 29 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 17. April 2014 BGBl. I S. 388, 576 m.W.v. 1. Mai 2014
§ 66 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung V. v. 13. Oktober 2018 BGBl. I S. 1655 m.W.v. 23. Oktober 2018
§ 67 Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften
§ 67 ändert mWv. 23. Oktober 2007 GeflPestV
(1) Es werden aufgehoben:
- 1.
- die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538),
- 2.
- die Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13 345), zuletzt geändert durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
- 3.
- die Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Februar 2007 (BAnz. S. 2063),
- 4.
- die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2663),
- 5.
- die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2663).
(2) Bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung sind die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der Newcastle-Krankheit weiter anzuwenden.
§ 68 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Oktober 2007.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2) Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen
1. Große Hühner
2. Puten
3. Gänse
4. Enten
5. Zwerghühner
Altsteirer | Deutsche Reichshühner | Ostfriesische Möwen |
Andalusier | Deutsche Sperber | Ramelsloher |
Appenzeller Spitzhauben | Dominikaner | Rheinländer |
Augsburger | Hamburger Hühner | Sachsenhühner |
Barnevelder | Italiener | Sulmtaler |
Bergische Kräher | Krüper | Sundheimer |
Bergische Schlotterkämme | Lakenfelder | Thüringer Barthühner |
Brakel | Mechelner | Vorwerkhühner |
Deutsche Lachshühner | Minorka | Westfälische Totleger |
Deutsche Langschan | Orpington | Wyandotten |
2. Puten
Bronzeputen | Cröllwitzer Puten | Deutsche Puten |
3. Gänse
Bayerische Landgänse | Emdener Gänse | Pommerngänse |
Deutsche Legegänse | Leinegänse | |
Diepholzer Gänse | Lippegänse | |
4. Enten
Aylesburyenten | Laufenten | Rouenenten |
Deutsche Pekingenten | Orpingtonenten | Warzenenten |
Hochbrutflugenten | Pommernenten | |
5. Zwerghühner
Bergische Zwerg-Kräher | Zwerg-Brakel | Zwerg-Nackthalshühner |
Ruhlaer Zwerg Kaulhühner | Zwerg-Holländer Haubenhühner | Zwerg-Orloff |
Thüringer Zwerg-Barthühner | Zwerg-Kaulhühner | Zwerg-Paduaner |
Zwerg-Andalusier | Zwerg-Minorka | Zwerg-Yokohama |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung V. v. 29. Juni 2016 BGBl. I S. 1564 m.W.v. 3. Juli 2016
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)
Anzahl der gehaltenen Enten, Gänse oder Laufvögel je Bestand | Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten |
1 | 2 |
weniger als 10 | mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten, Gänse und Laufvögel |
11 - 100 | 10 - 50 |
101 - 1.000 | 20 - 60 |
mehr als 1.000 | 30 - 70 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung V. v. 13. Oktober 2018 BGBl. I S. 1655 m.W.v. 23. Oktober 2018
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