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Änderung § 6 ForstWiMeistPrV vom 05.11.2008
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§ 6 ForstWiMeistPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung | § 6 ForstWiMeistPrV n.F. (neue Fassung) in der am 05.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | |
(Text alte Fassung) (1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 3 befreien, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von den beiden in § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 bestimmten Arbeitsprojekten ist nicht zulässig. (2) Von der Prüfung im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" befreit werden. | (Text neue Fassung) Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. |
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