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Änderung § 1 ForstWiMeistPrV vom 29.05.2014
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§ 1 ForstWiMeistPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung | § 1 ForstWiMeistPrV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses | |
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Forstwirtschaftsmeisters/einer Forstwirtschaftsmeisterin als Fach- und Führungskraft wahrzunehmen: 1. Produktion und Dienstleistungen: Erarbeiten von Planungen und Kalkulationen für Produktion und Dienstleistungen in der Waldbewirtschaftung, der Ernte von Forsterzeugnissen, der Forsttechnik, dem Naturschutz und der Landschaftspflege sowie der Öffentlichkeitsarbeit unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt dieser Maßnahmen; Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der Arbeiten unter Beachtung der Anforderungen des Marktes und der Belange des Umweltschutzes; Anbieten und Vermarkten von Erzeugnissen und Dienstleistungen; Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes; 2. Betriebs- und Unternehmensführung: Kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie beim Absatz der Erzeugnisse; ökonomische Kontrolle des Betriebes; Vorbereiten und Durchführen der Projekt- und Einsatzleitung; Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit; Planen, Kalkulieren und Bewerten von Investitionen; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Information und Beratung; 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung: | |
(Text alte Fassung) Auswählen und Anwenden geeigneter Methoden beim Vermitteln der Ausbildungsinhalte; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln; Anleiten der Mitarbeiter; Übertragen der Aufgaben auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; kooperatives Führen von Mitarbeitern. | (Text neue Fassung) Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern. |
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Forstwirtschaftsmeister/Forstwirtschaftsmeisterin. |
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