Tools:
Update via:
Änderung § 6 ForstWiMeistPrV vom 29.05.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 ForstWiMeistPrV, alle Änderungen durch Artikel 4 2. LwAusbVÄndV am 29. Mai 2014 und Änderungshistorie der ForstWiMeistPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 ForstWiMeistPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung | § 6 ForstWiMeistPrV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | |
(Text alte Fassung) Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. | (Text neue Fassung) Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/792/al43756-0.htm