§ 4 Lichtbild
Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der
Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt
Anlage 8.
Frühere Fassungen von § 4 PassV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 60 AufenthV Lichtbild (vom 01.01.2024) ... Lichtbilder müssen den in § 4 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
B. v. 02.06.2008 BGBl. I S. 992
Berichtigung EUAufhAsylRUGBer ... § 60 Abs. 1 Satz 1 wie folgt gefasst: Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 2 PAuswVuaÄndV Änderung der Passverordnung ... Die Angabe zu § 2 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden die Angaben zu den §§ 2 bis 4. d) Nach der Angabe zu § 4 ... Die bisherigen Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden die Angaben zu den §§ 2 bis 4 . d) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe zu § 5 eingefügt: ... 3 bis 5 werden die Angaben zu den §§ 2 bis 4. d) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe zu § 5 eingefügt: „§ 5 Ausgabe und Versand ... 3. § 2 wird aufgehoben. 4. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden die §§ 2 bis 4. ... 2 wird aufgehoben. 4. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden die §§ 2 bis 4 . 5. Nach § 4 wird folgender ... §§ 2 bis 4. 5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Ausgabe und Versand des ... 6. In § 9 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „ § 4 " ersetzt. 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7923/a152080.htm