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Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Kapitel 1 Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes
§ 1 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten
(1) 1Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. 2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden.
(3) 1Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. 2Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.
(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021
§ 2 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten
(1) 1Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. 2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 3 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten
(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.
(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.
(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 4 Lichtbild
Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 5 Ausgabe und Versand des Passes
(1) Der Pass wird von der Passbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 6 Absatz 1 des Passgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben.
(2) 1Der Pass wird durch den Passhersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Passbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. 2Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. 3Der bisherige Pass ist bei der Beantragung zu entwerten, es sei denn, er enthält zu diesem Zeitpunkt noch gültige Sichtvermerke anderer Staaten. 4Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. 5Der Passhersteller informiert die Passbehörde über die erfolgte Übergabe des Passes an die antragstellende Person.
(3) 1Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Passbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Passbehörde noch nicht vorliegt. 2Die Passbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Passhersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. 3Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe durch Versand einer E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. 4Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Passes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. 5Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Passbehörde, beim Passhersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. 6Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Passhersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Passes bei der zuständigen Passbehörde, die Passbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen haben.
(4) 1Abweichend von Absatz 2 darf die Passbehörde im Ausland Pässe auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Passes für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. 2Als unzustellbar zurückgesandte Pässe gibt die Passbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. November 2024
Kapitel 2 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
§ 6 Befreiung von der Passpflicht
Von der Passpflicht sind befreit:
- 1.
- Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;
- 2.
- deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;
- 3.
- Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;
- 4.
- Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;
- 5.
- Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
§ 7 Passersatz
(1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen:
- 1.
- Personalausweise und vorläufige Personalausweise;
- 2.
- Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau;
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzübertritt berechtigen;
- 5.
- Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften;
- 6.
- Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;
- 7.
- Ausweise, die von den Behörden und Dienststellen ausgestellt werden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind;
- 8.
- Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen;
- 9.
- Rückkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Pässen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Gebiet der Europäischen Union von einer Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt werden, wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert.
(2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt.
(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen.
(4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten - sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat - die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung V. v. 15. Oktober 2020 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 1. Januar 2021
§ 8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
(1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.
§ 9 Lichtbilder für den Passersatz
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 4 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 10 Gültigkeitsdauer des Passersatzes
Die Gültigkeitsdauer
- 1.
- eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), oder
- 2.
- eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8),
§ 11 Andere Regelungen für einen Passersatz
Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.
Kapitel 3 Amtliche Pässe
§ 12 Ausstellung
(1) Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes ausgestellt. Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht. Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine andere Behörde ist nicht zulässig.
(2) Das Auswärtige Amt kann das persönliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes und der Fingerabdrücke übermittelt.
§ 13 Gültigkeitsdauer
(1) Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes zu bemessen. Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden.
(2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.
(3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
§ 14 Rückgabe
(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn
- 1.
- der Pass ungültig ist,
- 2.
- die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, für die er ausgestellt ist, erledigt ist,
- 3.
- der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder
- 4.
- das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.
(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.
Kapitel 4 Gebühren
§ 15 Gebühren
(1) An Gebühren sind zu erheben
- 1.
- für die Ausstellung
- a)
- eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, 70 Euro,
- b)
- eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 37,50 Euro,
- c)
- eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr 22 Euro,
- d)
- eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren 32 Euro,
- e)
- eines vorläufigen Reisepasses 26 Euro,
- f)
- eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) 16 Euro,
- g)
- eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) 8 Euro,
- h)
- eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) 8 Euro,
- 2.
- für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises 6 Euro,
- 3.
- für die Zustellung nach § 5 Absatz 2 15 Euro.
(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln
- 1.
- für eine der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bis h und Nummer 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden;
- 2.
- für eine der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und Nummer 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden.
(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 31 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und h um 44 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 17 Euro anzuheben.
(4) Gebühren sind nicht zu erheben
- 1.
- für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes;
- 2.
- für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;
- 3.
- für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweis.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen V. v. 12. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 125 m.W.v. 1. November 2024
§ 16 Erstattung von Auslagen
Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.
Kapitel 5 Schlussvorschrift
§ 18 Übergangsregelung
(1) 1Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz. 2Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.
(2) Vordrucke für Reisepässe, vorläufige Reisepässe, Kinderreisepässe, Dienstpässe, vorläufige Dienstpässe, Diplomatenpässe und vorläufige Diplomatenpässe der in den Anlagen 1 bis 7 in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden.
(3) Geht ein Antrag auf Ausstellung eines Passes vor dem 1. März 2017 beim Passhersteller ein, kann der Pass auf Grundlage der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgestellt werden.
(4) Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 können die Passbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021
Anlage 1 Passmuster Reisepass (32 Seiten)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)
Reisepass (32 Seiten) Einband
Reisepass (32 Seiten) Vorsatz und Passkartentitelseite
Reisepass (32 Seiten) Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 2 und 3
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 6 und 7
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 8 und 9
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 10 und 11
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 12 und 13
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 14 und 15
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 16 und 17
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 18 und 19
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 20 und 21
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 22 und 23
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 24 und 25
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 26 und 27
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 28 und 29
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 30 und 31
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes
Reisepass (32 Seiten) Einband
Reisepass (32 Seiten) Vorsatz und Passkartentitelseite
Reisepass (32 Seiten) Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 2 und 3
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 6 und 7
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 8 und 9
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 10 und 11
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 12 und 13
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 14 und 15
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 16 und 17
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 18 und 19
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 20 und 21
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 22 und 23
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 24 und 25
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 26 und 27
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 28 und 29
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 30 und 31
Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen V. v. 12. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 125 m.W.v. 2. Mai 2024
Anlage 1a Passmuster Reisepass (48 Seiten)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)
Reisepass (48 Seiten) Einband
Reisepass (48 Seiten) Vorsatz und Passkartentitelseite
Reisepass (48 Seiten) Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 2 und 3
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 6 und 7
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 8 und 9
(Anm. d. Red.: Die Muster der Seiten 8 bis 47 unterscheiden sich lediglich in den Seitennummern und Sicherheitsmerkmalen - bei Bedarf - siehe BGBl.)
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 10 und 11
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 12 und 13
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 14 und 15
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 16 und 17
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 18 und 19
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 20 und 21
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 22 und 23
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 24 und 25
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 26 und 27
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 28 und 29
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 30 und 31
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 32 und 33
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 34 und 35
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 36 und 37
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 38 und 39
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 40 und 41
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 42 und 43
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 44 und 45
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 46 und 47
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes
Reisepass (48 Seiten) Einband
Reisepass (48 Seiten) Vorsatz und Passkartentitelseite
Reisepass (48 Seiten) Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 2 und 3
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 6 und 7
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 8 und 9
(Anm. d. Red.: Die Muster der Seiten 8 bis 47 unterscheiden sich lediglich in den Seitennummern und Sicherheitsmerkmalen - bei Bedarf - siehe BGBl.)
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 10 und 11
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 12 und 13
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 14 und 15
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 16 und 17
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 18 und 19
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 20 und 21
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 22 und 23
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 24 und 25
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 26 und 27
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 28 und 29
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 30 und 31
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 32 und 33
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 34 und 35
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 36 und 37
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 38 und 39
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 40 und 41
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 42 und 43
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 44 und 45
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 46 und 47
Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen V. v. 12. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 125 m.W.v. 2. Mai 2024
Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021
Anlage 1c Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021
Anlage 1d Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021
Anlage 2 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. Januar 2024
Anlage 3
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2413 ff; 2010 I S. 1447; 2013 I S. 335; 2015 I S. 229)
(Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen)
Vorläufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorläufiger Reisepass
Aufkleber Personaldaten
(Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen)
Vorläufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorläufiger Reisepass
Aufkleber Personaldaten
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 3. März 2015 BGBl. I S. 218, 1110 m.W.v. 1. November 2014
Anlage 4 Passmuster Dienstpass
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)
Dienstpass Einband
Dienstpass Vorsatz und Passkartentitelseite
Dienstpass Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
Dienstpass Passbuchinnenseiten 2 und 3
Dienstpass Passbuchinnenseiten 4 und 5
Dienstpass Passbuchinnenseiten 6 und 7
Dienstpass Passbuchinnenseiten 8 und 9
Dienstpass Passbuchinnenseiten 10 und 11
Dienstpass Passbuchinnenseiten 12 und 13
(Anm. d. Red.: Die Muster der Seiten 12 bis 47 unterscheiden sich lediglich in den Seitennummern und Sicherheitsmerkmalen - bei Bedarf - siehe BGBl.)
Dienstpass Passbuchinnenseiten 14 und 15
Dienstpass Passbuchinnenseiten 16 und 17
Dienstpass Passbuchinnenseiten 18 und 19
Dienstpass Passbuchinnenseiten 20 und 21
Dienstpass Passbuchinnenseiten 22 und 23
Dienstpass Passbuchinnenseiten 24 und 25
Dienstpass Passbuchinnenseiten 26 und 27
Dienstpass Passbuchinnenseiten 28 und 29
Dienstpass Passbuchinnenseiten 30 und 31
Dienstpass Passbuchinnenseiten 32 und 33
Dienstpass Passbuchinnenseiten 34 und 35
Dienstpass Passbuchinnenseiten 36 und 37
Dienstpass Passbuchinnenseiten 38 und 39
Dienstpass Passbuchinnenseiten 40 und 41
Dienstpass Passbuchinnenseiten 42 und 43
Dienstpass Passbuchinnenseiten 44 und 45
Dienstpass Passbuchinnenseiten 46 und 47
Dienstpass Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes
Dienstpass Einband
Dienstpass Vorsatz und Passkartentitelseite
Dienstpass Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
Dienstpass Passbuchinnenseiten 2 und 3
Dienstpass Passbuchinnenseiten 4 und 5
Dienstpass Passbuchinnenseiten 6 und 7
Dienstpass Passbuchinnenseiten 8 und 9
Dienstpass Passbuchinnenseiten 10 und 11
Dienstpass Passbuchinnenseiten 12 und 13
(Anm. d. Red.: Die Muster der Seiten 12 bis 47 unterscheiden sich lediglich in den Seitennummern und Sicherheitsmerkmalen - bei Bedarf - siehe BGBl.)
Dienstpass Passbuchinnenseiten 14 und 15
Dienstpass Passbuchinnenseiten 16 und 17
Dienstpass Passbuchinnenseiten 18 und 19
Dienstpass Passbuchinnenseiten 20 und 21
Dienstpass Passbuchinnenseiten 22 und 23
Dienstpass Passbuchinnenseiten 24 und 25
Dienstpass Passbuchinnenseiten 26 und 27
Dienstpass Passbuchinnenseiten 28 und 29
Dienstpass Passbuchinnenseiten 30 und 31
Dienstpass Passbuchinnenseiten 32 und 33
Dienstpass Passbuchinnenseiten 34 und 35
Dienstpass Passbuchinnenseiten 36 und 37
Dienstpass Passbuchinnenseiten 38 und 39
Dienstpass Passbuchinnenseiten 40 und 41
Dienstpass Passbuchinnenseiten 42 und 43
Dienstpass Passbuchinnenseiten 44 und 45
Dienstpass Passbuchinnenseiten 46 und 47
Dienstpass Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen V. v. 12. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 125 m.W.v. 2. Mai 2024
Anlage 5 Passmuster Diplomatenpass
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)
Diplomatenpass Einband
Diplomatenpass Vorsatz und Passkartentitelseite
Diplomatenpass Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 2 und 3
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 4 und 5
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 6 und 7
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 8 und 9
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 10 und 11
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 12 und 13
(Anm. d. Red.: Die Muster der Seiten 12 bis 47 unterscheiden sich lediglich in den Seitennummern und Sicherheitsmerkmalen - bei Bedarf - siehe BGBl.)
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 14 und 15
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 16 und 17
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 18 und 19
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 20 und 21
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 22 und 23
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 24 und 25
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 26 und 27
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 28 und 29
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 30 und 31
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 32 und 33
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 34 und 35
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 36 und 37
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 38 und 39
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 40 und 41
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 42 und 43
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 44 und 45
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 46 und 47
Diplomatenpass Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes
Diplomatenpass Einband
Diplomatenpass Vorsatz und Passkartentitelseite
Diplomatenpass Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 2 und 3
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 4 und 5
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 6 und 7
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 8 und 9
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 10 und 11
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 12 und 13
(Anm. d. Red.: Die Muster der Seiten 12 bis 47 unterscheiden sich lediglich in den Seitennummern und Sicherheitsmerkmalen - bei Bedarf - siehe BGBl.)
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 14 und 15
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 16 und 17
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 18 und 19
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 20 und 21
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 22 und 23
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 24 und 25
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 26 und 27
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 28 und 29
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 30 und 31
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 32 und 33
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 34 und 35
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 36 und 37
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 38 und 39
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 40 und 41
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 42 und 43
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 44 und 45
Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 46 und 47
Diplomatenpass Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen V. v. 12. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 125 m.W.v. 2. Mai 2024
Anlage 6
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2437 ff; 2010 I S. 1450; 2013 I S. 336; 2015 I S. 238)
(Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen)
Vorläufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorläufiger Dienstpass
Aufkleber Personaldaten
(Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen)
Vorläufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorläufiger Dienstpass
Aufkleber Personaldaten
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 3. März 2015 BGBl. I S. 218, 1110 m.W.v. 1. November 2014
Anlage 7
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2445 ff; 2010 I S. 1443; 2013 I S. 337; 2015 I S. 239)
(Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen)
Vorläufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorläufiger Diplomatenpass
Aufkleber Personaldaten
(Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen)
Vorläufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorläufiger Diplomatenpass
Aufkleber Personaldaten
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 3. März 2015 BGBl. I S. 218, 1110 m.W.v. 1. November 2014
Anlage 7a Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021
Anlage 8
Musterfoto Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wieder- gabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Pässen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Pässen gewährleis- ten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu be- achten, da sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die ein- wandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Der Passbewerber ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Passbe- hörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiö- sen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden. | |
Format Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Ge- sichtshöhe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 32 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos je- doch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschl. Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein. | |
Schärfe und Kontrast Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. | |
Ausleuchtung Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schat- ten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden. | |
Hintergrund Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hinter- grund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotogra- fierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen. | |
Fotoqualität Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen. | |
Kopfposition und Gesichtsausdruck Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halb- profil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken. | |
Augen und Blickrichtung Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillen- gestelle verdeckt werden. | |
Brillenträger Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillen- gläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken. | |
Kopfbedeckung Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbeson- dere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen. | |
Kinder Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kin- dern muss 50 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopf- ende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet oder 40 mm über- schreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen. | |
Säuglinge und Kleinkinder Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätz- lich zu den unter der Überschrift „Kinder" dargestellten Ausnahmen Abweichun- gen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulässig. |
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. November 2023
Anlage 9 Reiseausweis als Passersatz
Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Außenseiten
Innenseiten
Innenseiten
Anlage 10 Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Außenseiten
Innenseiten
Innenseiten
Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes
Vorbemerkung:
- 1.
- Für den Reisepass sowie für den Dienst- und Diplomatenpass gelten die in der nachstehenden Tabelle 1 beschriebenen Anforderungen an die Einträge. Die in der nachstehenden Tabelle 2 beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den vorläufigen Reisepass und für den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass. Für den Aufkleber zur Änderung des Wohnortes gelten die in der Tabelle 3 beschriebenen Anforderungen an Einträge, für den Aufkleber zur Eintragung amtlicher Vermerke die in der Tabelle 4 beschriebenen Anforderungen. Die in der Tabelle 5 beschriebenen Anforderungen an Einträge gelten für den Aufkleber zur Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung.
- 2.
- Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten, der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung, Wohnortänderung und Eintragung amtlicher Vermerke den Schriftfont „UnicodeDoc". Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.
- 3.
- Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin" zu verwenden.
- 4.
- Der maschinenlesbare Bereich in den Pässen sowie die Zugangsnummer (CAN) sind im Schriftfont OCR-B zu beschriften.
- 5.
- In den Datenfeldern „Name" (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen" sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend den Vorgaben der nachstehenden Tabellen umsetzbar ist.
- 6.
- Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabellen vorzunehmen:
- a)
- Für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass gilt: Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle 1 maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
- b)
- Für den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt: Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 vorzunehmen. Einträge im Datenfeld „Name" sind gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Bei der Personalisierung der Aufkleber zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sowie des Wohnortes und zur Eintragung amtlicher Vermerke sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen. - 7.
- Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, gilt für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass:
Der Geburtsname ist in das Feld „Geburtsname" einzutragen.
Für vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Der Geburtsname ist im Feld „Name" in einer eigenen Zeile einzutragen. Ihm ist die Zeichenfolge „GEB." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen. - 8.
- Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Reise-, Dienst- und Diplomatenpass in dem Datenfeld „Doktorgrad", im vorläufigen Reise-, Diplomaten- und Dienstpass in dem Datenfeld „Name" eingetragen. Die Anzahl der für den Namenseintrag vorgesehenen Zeichen verringert sich um die für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigte Zeichenzahl, sofern diese Eintragung im Datenfeld „Name" vorgenommen wird.
- 9.
- Die alphanumerische Seriennummer des Reisepasses, Dienstpasses und Diplomatenpasses wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet.
Beim vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern. - 10.
- Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Reisepass, im Dienstpass sowie im Diplomatenpass in den Abmessungen 32x 41 mm verkleinert darzustellen.
- 11.
- Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.
- 12.
- Die Eintragung zur Staatsangehörigkeit im Reisepass und vorläufigen Reisepass lautet „DEUTSCH".
Für Dienstpass und Diplomatenpass sowie für vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass gilt:
Ist die Staatsbürgerschaft deutsch, lautet der Eintrag „DEUTSCH". In allen anderen Fällen ist die Eintragung in Form des 3-Letter-Codes gemäß ICAO Doc 9303 (3 Zeichen) vorzunehmen.
Tabelle 1: Reisepass, Dienst- und Diplomatenpass
Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen | ||
Feld Nr. | Feldbezeichnung | Schriftgröße 1 Schriftfont des Passherstellers Schriftgröße 2,0 mm | Schriftgröße 2 Schriftfont des Passherstellers Schriftgröße 1,3 mm |
ohne | Typ | 2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 2 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Kode | 1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Pass-Nr. | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) | Nicht zulässig |
1 | [a] Name1 | 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) | 62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen (insgesamt 186 Zeichen) |
[a] Name2 [b] Geburtsname | [a] 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile [b] 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 80 Zeichen) | [a] 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen [b] 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile ODER [a] 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile [b] 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 186 Zeichen) | |
2 | Vornamen | 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) | 62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen (insgesamt 186 Zeichen) |
3 | Geburtstag | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig |
4 | Geschlecht | 1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen) | Nicht zulässig |
5 | Staatsangehörigkeit | 7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) | Nicht zulässig |
6 | Geburtsort | 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 40 Zeichen) | 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 124 Zeichen) |
7 | Ausstellungsdatum | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig |
8 | Gültig bis | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig |
9 | Behörde | 28 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 56 Zeichen) | 35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 105 Zeichen) |
11 | Wohnort (Seite 1) | 35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 105 Zeichen) | Nicht zulässig |
12 | Größe (Seite 1) | 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) | Nicht zulässig |
13 | Augenfarbe (Seite 1) | 35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen) | Nicht zulässig |
14 | [a] Doktorgrad (Seite 1) | [a] 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile | [a] Nicht zulässig |
[b] Ordens- oder Künstlername (Seite 1) | [b] 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 62 Zeichen) | [b] Nicht zulässig | |
11 | Dienstort und Dienstbezeichnung3 (Seite 1) | 35 Zeichen pro Zeile; 9 Zeilen (insgesamt 315 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Passaktennummer4 (Seite 1) | 35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Behörde bzw. Ausstellungsort (Seite 2) | 35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen5 (insgesamt 105 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Datum (Seite 2) | 18 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 18 Zeichen) | Nicht zulässig |
1 Fall: Es gibt keinen Geburtsnamen. 2 Fall: Es gibt einen Geburtsnamen. 3 Gilt nur für amtliche Pässe. 4 Gilt nur für amtliche Pässe. 5 Beim Diplomaten- und Dienstpass ist nur eine Zeile vorgesehen. |
Tabelle 2: Vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass
Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen | ||
Feld Nr. | Feldbezeichnung | Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm | Schriftgröße 2 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,0 mm |
ohne | Typ | 2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 2 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Kode | 1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Pass-Nr. | 9 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile | Nicht zulässig |
1 | Name | 36 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 72 Zeichen) | 44 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 132 Zeichen) |
2 | Vornamen | 36 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 36 Zeichen) | Nicht zulässig |
3 | Staatsangehörigkeit | 7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) | Nicht zulässig |
4 | Geburtstag | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig |
5 | Geschlecht | 1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen) | Nicht zulässig |
6 | Geburtsort | 23 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 23 Zeichen) | Nicht zulässig |
7 | Ausstellungsdatum | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig |
8 | Gültig bis | 10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig |
9 | Ausstellende Behörde | 23 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 46 Zeichen) | Nicht zulässig |
11 | Wohnort | 24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 48 Zeichen) | Nicht zulässig |
12 | Größe6 | 6 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 6 Zeichen) | Nicht zulässig |
13 | Augenfarbe | 24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 24 Zeichen) | Nicht zulässig |
14 | Ordens- oder Künstlername | 24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 24 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Ausstellende Behörde | 24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 48 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Ausgestellt (Ort) | 25 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 25 Zeichen) | Nicht zulässig |
ohne | Datum | 10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig |
6 Größenangabe im Format „123 CM". |
Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes
Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Wohnortes | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen |
Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm | |
Wohnort | 3 Zeilen à 23 Zeichen (insgesamt 69 Zeichen) |
Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) |
Tabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen |
Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm | |
Wohnort | 3 Zeilen à 20 Zeichen (insgesamt 60 Zeichen) |
Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) |
Tabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke
Datenfelder des Aufklebers für Eintragungen amtlicher Vermerke | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen |
Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm | |
Amtliche Vermerke | 18 Zeilen à 26 Zeichen und 5 Zeilen à 22 Zeichen (insgesamt 578 Zeichen) |
Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) |
Tabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen
Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen |
Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm | |
Dienstort/Dienstbezeichnung | 16 Zeilen à 26 Zeichen und 4 Zeilen à 22 Zeichen (insgesamt 504 Zeichen) |
Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)". |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen V. v. 12. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 125 m.W.v. 2. Mai 2024
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