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Anlage 9 - Passverordnung (PassV)
Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Anlage 9 Reiseausweis als Passersatz
Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Außenseiten
Innenseiten
Innenseiten
Zitierungen von Anlage 9 PassV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 PassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 PassV Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
... und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen. (2) Der Ausweis, der ausschließlich zur ...
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