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Anlage 9
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Anlage 9 - Passverordnung (PassV)
Artikel 1 V. v. 19.10.2007
BGBl. I S. 2386
(
Nr. 52
); zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 12.04.2024
BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12
Pass-, Ausweis- und Meldewesen
18 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 27 Vorschriften zitiert
Kapitel 5 Schlussvorschrift
Anlage 8
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Anlage 10
Anlage 9 Reiseausweis als Passersatz
Anlage 9 wird in
1 Vorschrift zitiert
Außenseiten
Innenseiten
Anlage 8
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Anlage 10
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Zitierungen von
Anlage 9 PassV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 PassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 8 PassV Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
... und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), ist nach dem in der Anlage
9
abgedruckten Muster auszustellen. (2) Der Ausweis, der ausschließlich zur ...
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