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§ 9 - Passverordnung (PassV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 9 Lichtbilder für den Passersatz



Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 4 entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 9 PassV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 PassV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 2 PAuswVuaÄndV Änderung der Passverordnung
... Person aus." 6. In § 9 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 4" ersetzt.  ...
Artikel 8 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Passverordnung
... Geräte der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist." 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Lichtbilder für den Passersatz  ... nicht möglich ist." 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Lichtbilder für den Passersatz Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines ...