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§ 5 - Passverordnung (PassV)
Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 5 Ausgabe und Versand des Passes
(1) Der Pass wird von der Passbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 6 Absatz 1 des Passgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben.
(2) 1Der Pass wird durch den Passhersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Passbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. 2Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. 3Der bisherige Pass ist bei der Beantragung zu entwerten, es sei denn, er enthält zu diesem Zeitpunkt noch gültige Sichtvermerke anderer Staaten. 4Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. 5Der Passhersteller informiert die Passbehörde über die erfolgte Übergabe des Passes an die antragstellende Person.
(3) 1Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Passbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Passbehörde noch nicht vorliegt. 2Die Passbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Passhersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. 3Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe durch Versand einer E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. 4Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Passes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. 5Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Passbehörde, beim Passhersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. 6Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Passhersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Passes bei der zuständigen Passbehörde, die Passbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen haben.
(4) 1Abweichend von Absatz 2 darf die Passbehörde im Ausland Pässe auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Passes für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. 2Als unzustellbar zurückgesandte Pässe gibt die Passbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. November 2024
Frühere Fassungen von § 5 PassV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 PassV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 PassV Gebühren (vom 01.11.2024)
... anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises 6 Euro, 3. für die Zustellung nach § 5 Absatz 2 15 Euro. (2) Die Gebühr ist zu verdoppeln 1. für eine der in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 2 PAuswVuaÄndV Änderung der Passverordnung
... zu § 2 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden die Angaben zu den §§ 2 bis 4. d) Nach der Angabe zu § 4 wird ... zu den §§ 2 bis 4. d) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe zu § 5 eingefügt: „§ 5 Ausgabe und Versand des Passes". e) ... Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe zu § 5 eingefügt: „ § 5 Ausgabe und Versand des Passes". e) Die Angabe zu Anlage 2 wird aufgehoben. ... 3. § 2 wird aufgehoben. 4. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden die §§ 2 bis 4. ... 5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Ausgabe und Versand des Passes (1) Der ... 5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „ § 5 Ausgabe und Versand des Passes (1) Der Pass wird von der Passbehörde an die ... 6. In § 9 wird die Angabe „ § 5 " durch die Angabe „§ 4" ersetzt. 7. § 15 wird wie folgt ... cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. Für die Zustellung nach § 5 Absatz 2 15 Euro". b) In Absatz 2 ...
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