§ 2 PassV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 2 PassV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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(Text alte Fassung) § 2 Muster für den Kinderreisepass | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. |