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Änderung § 3 PassV vom 01.09.2021
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§ 4 PassV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 3 PassV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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(Text alte Fassung)§ 4 Muster für den amtlichen Pass | (Text neue Fassung)§ 3 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen. (2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen. (3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen. (4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen. (5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden. |
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