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Änderung § 7 PassV vom 01.01.2021
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§ 7 PassV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 7 PassV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Passersatz | |
(1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen: 1. Personalausweise und vorläufige Personalausweise; 2. Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau; | |
(Text alte Fassung) 3. Lizenzen und Besatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal; | (Text neue Fassung) 3. (aufgehoben) |
4. Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzübertritt berechtigen; 5. Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften; 6. Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen; 7. Ausweise, die von den Behörden und Dienststellen ausgestellt werden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind; 8. Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen; 9. Rückkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Pässen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Gebiet der Europäischen Union von einer Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt werden, wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert. (2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt. (3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen. (4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten - sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat - die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz. |
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