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Änderung § 1 PassV vom 01.09.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 PassV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 1 PassV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Muster für den Reisepass


(Text neue Fassung)

§ 1 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten


vorherige Änderung

Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.



(1) 1 Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden.

(3) 1 Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. 2 Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.

(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.


(heute geltende Fassung)