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Änderung § 2 PassV vom 01.09.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 PassV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 2 PassV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Muster für den Kinderreisepass


(Text neue Fassung)

§ 2 Muster des Kinderreisepasses; Änderung von Daten


vorherige Änderung

Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.



(1) 1 Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.