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Änderung § 2 PassV vom 01.09.2021
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§ 2 PassV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 2 PassV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682 |
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(Text alte Fassung) § 2 Muster für den Kinderreisepass | (Text neue Fassung)§ 2 Muster des Kinderreisepasses; Änderung von Daten |
Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. | (1) 1 Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden. |
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