Tools:
Update via:
Änderung § 4 PassV vom 01.09.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 PassV, alle Änderungen durch Artikel 2 PPDAVEV am 1. September 2021 und Änderungshistorie der PassVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 PassV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 4 PassV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 4 Muster für den amtlichen Pass | (Text neue Fassung)§ 4 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen. (2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen. (3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen. (4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen. (5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7923/al153997-0.htm