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Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (ImSchRBeschG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2007 BImSchG § 10

§ 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen."

2.
Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;".

3.
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern."


Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2007 UVPG § 9, Anlage 1

Die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0.
In § 9 Abs. 1b Satz 2 wird das Wort „Verfahrens" durch das Wort „Vorhabens" ersetzt.

1.
Die Nummern 7.1 bis 7.12 werden wie folgt gefasst:

„7.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit   
7.1.160.000 oder mehr Plätzen, X 
7.1.240.000 bis weniger als 60.000 Plätzen,  A
7.1.315.000 bis weniger als 40.000 Plätzen;  S
7.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Junghennen mit
  
7.2.185.000 oder mehr Plätzen, X 
7.2.240.000 bis weniger als 85.000 Plätzen,  A
7.2.330.000 bis weniger als 40.000 Plätzen;  S
7.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Mastgeflügel mit
  
7.3.185.000 oder mehr Plätzen, X 
7.3.240.000 bis weniger als 85.000 Plätzen,  A
7.3.330.000 bis weniger als 40.000 Plätzen;  S
7.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Truthühnern mit
  
7.4.160.000 oder mehr Plätzen, X 
7.4.240.000 bis weniger als 60.000 Plätzen,  A
7.4.315.000 bis weniger als 40.000 Plätzen;  S
7.5Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Rindern mit
  
7.5.1800 oder mehr Plätzen,  A
7.5.2600 bis weniger als 800 Plätzen;  S
7.6Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Kälbern mit
  
7.6.11.000 oder mehr Plätzen,  A
7.6.2500 bis weniger als 1.000 Plätzen;  S
7.7Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit
  
7.7.13.000 oder mehr Plätzen, X 
7.7.22.000 bis weniger als 3.000 Plätzen;  A
7.7.31.500 bis weniger als 2.000 Plätzen;  S
7.8Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen
einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebend-
gewicht) mit
  
7.8.1900 oder mehr Plätzen, X 
7.8.2750 bis weniger als 900 Plätzen;  A
7.8.3560 bis weniger als 750 Plätzen;  S
7.9Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln
(Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
  
7.9.19.000 oder mehr Plätzen, X 
7.9.26.000 bis weniger als 9.000 Plätzen;  A
7.9.34.500 bis weniger als 6.000 Plätzen;  S
7.10Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Pelztieren mit
  
7.10.11.000 oder mehr Plätzen,  A
7.10.2750 bis weniger als 1.000 Plätzen;  S
7.11Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren
in gemischten Beständen, wenn
  
7.11.1die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1
genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100
erreicht oder überschreitet,
X 
7.11.2die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2,
7.9.2, 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-
Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den
Wert 100 erreicht oder überschreitet,
 A
7.11.3die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3 und
7.8.3, 7.9.3, 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der
Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber
den Wert 100 erreicht oder überschreitet;
 S
7.12aufgehoben".  


2.
Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:

„8.1Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern
gefasster gasförmiger
  
8.1.1gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch
thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,
Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren
X 
8.1.2nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen
durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren,
Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit
einem Abfalleinsatz von über 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an
Deponiegas von mehr als 1 000 Kubikmeter pro Stunde
X 
8.1.3nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen
durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren,
Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit
einem Abfalleinsatz von bis zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an
Deponiegas von bis zu 1 000 Kubikmeter pro Stunde
 A
8.1.4Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen,
ausgenommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb
erforderlich sind
 S
8.1.5Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas  S".



Artikel 3 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2007 4. BImSchV § 1, Anhang

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 2316), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „2.9," gestrichen.

2.
Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.

bb)
In Spalte 2 werden die Wörter „bis weniger als 1 Megawatt" durch die Wörter „bis weniger als 50 Megawatt" ersetzt.

b)
Der Nummer 1.13 Spalte 2 werden folgende Wörter angefügt:

„die eine Gasmenge mit einem Energieäquivalent von 1 MW oder mehr erzeugen können".

c)
Die Nummern 1.15 und 1.16 werden gestrichen.

d)
In Nummer 2.2 Spalte 2 werden nach den Wörtern „für Sand oder Kies" die Wörter „und ausgenommen Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Kalenderjahr betrieben werden" eingefügt.

e)
Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Spalte 1 werden nach den Wörtern „Zementklinker oder Zementen" die Wörter „mit einer Produktionsleistung von 500 Tonnen oder mehr je Tag" eingefügt.

bb)
In Spalte 2 werden die Wörter „Anlagen zum Herstellen von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionsleistung von weniger als 500 Tonnen je Tag" eingefügt.

f)
Die Nummern 2.5 und 2.9 werden gestrichen.

g)
In Nummer 2.10 Spalte 1 wird das Komma durch die Wörter „mit einer Produktionskapazität von über 75 Tonnen pro Tag oder" ersetzt.

h)
Nummer 2.11 wird wie folgt geändert:

aa)
In Spalte 1 werden nach den Wörtern „von Mineralfasern" die Wörter „mit einer Produktion von 20 Tonnen oder mehr je Tag" eingefügt.

bb)
In Spalte 2 werden die Wörter „Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Produktion von weniger als 20 Tonnen je Tag" eingefügt.

i)
Nummer 2.13 wird gestrichen.

j)
In Nummer 2.14 Spalte 2 werden die Wörter „einer Tonne" durch die Wörter „10 Tonnen" ersetzt.

k)
Nummer 2.15 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.

bb)
Spalte 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Mineralstoffen" werden die Wörter „, ausgenommen Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen," eingefügt.

bbb)
Die Wörter „, mit einer Produktionsleistung von weniger als 200 Tonnen je Stunde" werden gestrichen.

l)
Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Spalte 1 werden nach den Wörtern „von Stahl" die Wörter „mit einer Leistung von 20 Tonnen und mehr Stahl je Stunde" eingefügt.

bb)
Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

„a) Umformung von Stahl

 
 
aa)
Anlagen zum Warmwalzen von Stahl mit einer Leistung von weniger als 20 Tonnen Stahl je Stunde

bb)
Anlagen zum Kaltwalzen von Stahl mit einer Bandbreite ab 650 Millimeter

b)
Umformung von Nichteisenmetallen

aa)
Anlagen zum Walzen von Schwermetallen mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde

bb)
Anlagen zum Walzen von Leichtmetallen mit einer Leistung von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde".

m)
In Nummer 3.11 Spalte 1 und 2 wird jeweils die Zahl „20" durch die Zahl „50" ersetzt.

n)
Nummer 3.13 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.

bb)
In Spalte 2 werden die Wörter „Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss" eingefügt.

o)
Die Nummern 3.15 und 3.22 werden gestrichen.

p)
Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Spalte 1 werden nach dem Wort „Jahr" folgende Wörter angefügt:

„ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K) als organische Lösemittel enthalten".

bb)
In Spalte 2 wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen je Jahr".

q)
Nummer 5.5 wird gestrichen.

r)
Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:

aa)
Spalte 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „20.000" durch die Angabe „40.000" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe d wird die Angabe „20.000" durch die Angabe „40.000" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe e wird die Angabe „350" durch die Angabe „- " ersetzt.

ddd)
In Buchstabe f wird die Angabe „1.000" durch die Angabe „- " ersetzt.

bb)
Spalte 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Buchstabe „a" wird gestrichen, die Doppelbuchstaben „aa" bis „jj" werden durch die Buchstaben „a" bis „j" ersetzt und am Ende des Textes werden das Semikolon und das Wort „oder" gestrichen.

bbb)
Im neuen Buchstaben a wird die Angabe „20.000" durch die Angabe „40.000" ersetzt.

ccc)
Im neuen Buchstaben d wird die Angabe „20.000" durch die Angabe „40.000" ersetzt.

ddd)
Der neue Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e) 600 oder mehr Rinderplätzen (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr),".

eee)
Der neue Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f) 500 oder mehr Kälberplätzen,".

fff)
Der bisherige Buchstabe b wird aufgehoben.

s)
Die Nummern 7.6 und 7.7 werden gestrichen.

t)
Nummer 7.8 wird wie folgt geändert:

aa)
Spalte 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag".

bb)
Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim".

u)
Nummer 7.10 wird gestrichen.

v)
Nummer 7.11 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.

bb)
In Spalte 2 werden die Wörter

„Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in

-
Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4.000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und

-
Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden"

eingefügt.

w)
Nummer 7.15 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.

bb)
In Spalte 2 wird das Wort „Kottrocknungsanlagen" eingefügt.

x)
Die Nummern 7.18, 7.26 und 7.33 werden gestrichen.

y)
Nach Nummer 7.34 wird folgende Nummer 7.35 Spalte 2 eingefügt:

„7.35 Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25.000 Tonnen oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden".

z)
Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:

aa)
Spalte 1 wird wie folgt gefasst:

„a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren;

 
b)
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von über 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von mehr als 1.000 Kubikmetern pro Stunde;

c)
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr".

bb)
Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

„a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von bis zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von bis zu 1.000 Kubikmetern pro Stunde;

 
b)
Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind;

c)
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt".

z1)
In Nummer 8.9 Spalte 1 und 2 Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 8.13" durch die Angabe „Nummer 8.14" ersetzt.

z2)
In Nummer 8.12 Spalte 2 Buchstabe b werden die Wörter „einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder" gestrichen.

z3)
Der Nummer 9.11 Spalte 2 werden folgende Wörter angefügt:

„sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten gemäß Nummer 7.35".

z4)
Die Nummern 9.9, 10.2, 10.3, 10.4, 10.5 und 10.6 werden gestrichen und in Nummer 9.36 wird die Angabe „2.500" durch die Angabe „6.500" ersetzt.

z5)
Nummer 10.20 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt".


Artikel 4 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2007 9. BImSchV § 12, § 16, § 20

Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung von § 14, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt wird. Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen."

2.
§ 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen."

3.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Nach dem Erörterungstermin" durch die Wörter „Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist, nach dem Erörterungstermin" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „nach Beendigung" durch die Wörter „nach Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist," ersetzt.


Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 7 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Oktober 2007.