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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 17.12.2019

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 38 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils 'Grundlegende Qualifikationen',

2. im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und

b) im Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen',

2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen',

3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen', für die beiden Situationsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' mit 25 Prozent,

2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' mit 75 Prozent.

3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.