Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin, alle Änderungen durch Artikel 38 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der WassBMstrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 38 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2483f)


a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'durch Artikel 8
der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)' durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 51 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,


2. Name und Geburtsdatum
der zu prüfenden Person,

3. Datum des Bestehens
der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zum Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen'

a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2. zum Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) Benennung dieses Prüfungsteils,

b) Benennung der Situationsaufgabe
im Handlungsbereich 'Planung und Bau' und Bewertung mit Punkten und Note,

c) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich 'Betrieb und Unterhaltung' und Bewertung mit Punkten und Note sowie

d) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten und Note,

3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote in Worten,

6. Befreiungen nach § 6,

7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2.


(heute geltende Fassung)