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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes (MZGuBevStatGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
§ 4 Abs. 5 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350) wird wie folgt gefasst:
- (5) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2008 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:
- 1.
- für Schüler, Studenten und Erwerbstätige:
Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird; Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel; Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte; - 2.
- für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren:
Zahl der lebend geborenen Kinder."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MZGuBevStatGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MZGuBevStatGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
Artikel 2 ZensG2011uaÄndG Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
... 3 Satz 2 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2526) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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