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Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes (MZGuBevStatGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 MZG 2005 § 4

§ 4 Abs. 5 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350) wird wie folgt gefasst:

 
„(5) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2008 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:

1.
für Schüler, Studenten und Erwerbstätige:

Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird; Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel; Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte;

2.
für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren:

Zahl der lebend geborenen Kinder."


Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 BevStatG § 2, § 7

Das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG)" angefügt.

2.
Dem § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f) Geburtstag des vorangegangenen Kindes der Mutter und Geburtenfolge in Bezug auf die Kinder der Mutter;".

3.
§ 7 wird aufgehoben.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.