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Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes (MZGuBevStatGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
§ 4 Abs. 5 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350) wird wie folgt gefasst:
- (5) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2008 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:
- 1.
- für Schüler, Studenten und Erwerbstätige:
Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird; Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel; Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte; - 2.
- für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren:
Zahl der lebend geborenen Kinder."
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
Das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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