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Änderung § 33 ARegV vom 29.12.2023
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§ 33 ARegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 33 ARegV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
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(Text alte Fassung) § 33 Evaluierung und Berichte der Bundesnetzagentur | (Text neue Fassung)§ 33 (aufgehoben) |
(1) 1 Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zum 31. Dezember 2024 einen Bericht mit einer Evaluierung und Vorschlägen zur weiteren Ausgestaltung der Anreizregulierung vor. 2 Der Bericht enthält Angaben zur Entwicklung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Vermeidung von Investitionshemmnissen. 3 Sie kann im Rahmen der Evaluierung insbesondere Vorschläge machen 1. zur Verwendung weiterer als der in Anlage 3 aufgeführten Vergleichsmethoden und zu ihrer sachgerechten Kombination, 2. zur Verwendung monetär bewerteter Kennzahlen der Netzzuverlässigkeit als Aufwandsparameter im Effizienzvergleich, 3. zur Vermeidung von Investitionshemmnissen, 4. zu einem neuen oder weiterentwickelten Konzept für eine Anreizregulierung und 5. zur notwendigen Weiterentwicklung der Transparenzvorschriften zur besseren Nachvollziehbarkeit von Regulierungsentscheidungen, insbesondere zur Veröffentlichung netzbetreiberbezogener Daten. (2) 1 Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Absatz 1 unter Beteiligung der Länder, der Wissenschaft und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie internationale Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen berücksichtigen. 2 Sie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme und veröffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen im Internet. (3) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zum 31. Dezember 2024 einen Bericht zur Notwendigkeit der Weiterentwicklung der in Anlage 3 aufgeführten Vergleichsmethoden, unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung von Anreizregulierungssystemen, vor. (4) 1 Die Bundesnetzagentur beobachtet das Investitionsverhalten der Netzbetreiber. 2 Hierzu entwickelt sie ein Modell für ein indikatorbasiertes Investitionsmonitoring. 3 Sie veröffentlicht darüber hinaus in regelmäßigen Abständen aussagekräftige Kennzahlen über das Investitionsverhalten der Netzbetreiber. (5) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Laufe der dritten Regulierungsperiode einen Bericht zum Monitoring kurzer Versorgungsunterbrechungen unter drei Minuten bei Elektrizitätsverteilernetzen vor. (6) 1 Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Laufe der dritten Regulierungsperiode einen Bericht zur Struktur und Effizienz von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreibern vor, die sich für das vereinfachte Verfahren nach § 24 entschieden haben. 2 Sie soll im Rahmen des Berichts insbesondere Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung sowie zur Höhe der Schwellenwerte nach § 24 Absatz 1 des vereinfachten Verfahrens machen. (7) 1 Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zum 31. Dezember 2027 einen Bericht mit einer Evaluierung des Anreizinstruments zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber und mit Vorschlägen zur weiteren Ausgestaltung einer sachgerechten Einbeziehung von Kosten aus dem Engpassmanagement in die Anreizregulierung vor. 2 Die Bundesnetzagentur hat zur Erstellung des Berichts die Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern zu hören. |
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