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Änderung § 31 ARegV vom 30.12.2011
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§ 31 ARegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung | § 31 ARegV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229 |
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(Text alte Fassung) § 31 Veröffentlichung von Daten | (Text neue Fassung)§ 31 (aufgehoben) |
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach den §§ 12 bis 15 ermittelten Effizienzwerte netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Sie veröffentlicht weiterhin den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, die nach den §§ 19 und 20 ermittelten Kennzahlenvorgaben sowie die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Vorgaben und den nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert. (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in nicht anonymisierter Form die nach § 22 ermittelten Effizienzwerte in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. (3) Eine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erfolgt nicht. |
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