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Synopse aller Änderungen der ARegV am 30.12.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2011 durch Artikel 2 des 2. EnWNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ARegV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ARegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung | ARegV n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3034 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Regulierungsformel | |
Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der Regulierungsformel in Anlage 1. | |
§ 9 Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor | |
(Text alte Fassung) (1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung. | (Text neue Fassung) (1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung. |
(2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent. | |
(3) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, ermittelt. Die Ermittlung erfolgt unter Einbeziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren. Es kann jeweils ein Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungsnetze ermittelt werden. | (3) 1 Die Bundesnetzagentur hat den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, zu ermitteln. 2 Die Ermittlung hat unter Einbeziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu erfolgen. 3 Die Bundesnetzagentur kann jeweils einen Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungsnetze ermitteln. |
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwenden. | |
(5) Die Einbeziehung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Erlösobergrenzen erfolgt durch Potenzierung der Werte nach den Absätzen 2 und 3 mit dem jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode. | |
§ 27 Datenerhebung | |
(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten | (1) 1 Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. 2 Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten |
1. zur Durchführung der Kostenprüfung nach § 6, | |
2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfortschritts nach § 9, | 2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9, |
3. zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14, 4. zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und 5. zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22; | |
die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen | die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. 3 Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen |
1. zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4, 2. zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10, 3. zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16, 4. zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21 und 5. zur Genehmigung von Investitionsbudgets nach § 23. (2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems und zur Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten erheben. | |
§ 31 Veröffentlichung von Daten | |
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach den §§ 12 bis 15 ermittelten Effizienzwerte netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Sie veröffentlicht weiterhin den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, die nach den §§ 19 und 20 ermittelten Kennzahlenvorgaben sowie die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Vorgaben und den nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert. | (1) 1 Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach den §§ 12 bis 15 ermittelten Effizienzwerte netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. 2 Sie veröffentlicht weiterhin den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, die nach den §§ 19 und 20 ermittelten Kennzahlenvorgaben sowie die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Vorgaben und den nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert. |
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in nicht anonymisierter Form die nach § 22 ermittelten Effizienzwerte in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. (3) Eine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erfolgt nicht. | |
Anlage 1 (zu § 7) | |
Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der folgenden Formel: | |
(Formel BGBl. I 2010 S. 1283) EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) · KAb,0) · (VPIt/VPI0 - PFt) · EFt + Qt + (VKt - VK0) | (Formel BGBl. I 2011 S. 3035) EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) · KAb,0) · (VPIt/VPI0 - PFt) · EFt + Qt + (VKt - VK0). |
Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel: | |
(Formel BGBl. I 2010 S. 1283) EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) · KAb,0) · (VPIt/VPI0 - PFt) · EFt + Qt + (VKt - VK0) + St | (Formel BGBl. I 2011 S. 3035) EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) · KAb,0) · (VPIt/VPI0 - PFt) · EFt + Qt + (VKt - VK0) + St. |
Dabei ist: | |
EOt | Erlösobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regu- lierungsperiode nach Maßgabe des § 4 Anwendung findet. KAdnb,t | Dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 2, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode unter Berücksichtigung der Änderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Anwendung findet. KAvnb,0 | Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 3 im Basisjahr. Vt | Verteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 16 Anwendung findet. KAb,0 | Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 4 im Basisjahr. Er ent- spricht den Ineffizienzen nach § 15 Abs. 3. VPIt | Verbraucherpreisgesamtindex, der nach Maßgabe des § 8 Satz 2 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet. VPI0 | Durch das Statistische Bundesamt veröffentlichter Verbraucherpreis- gesamtindex für das Basisjahr. PFt | Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der die Veränderungen des generellen sektoralen Produktivitäts- faktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis zum ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem Term VPIt/VPI0 ist PFt dabei durch Multiplikation der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden. EFt | Erweiterungsfaktor nach Maßgabe des § 10 für das Jahr t der jewei- ligen Regulierungsperiode. Qt | Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode. St | Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 der Saldo (S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos durch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge zu erfolgen hat, wird im Jahr t jeweils 1/5 des Saldos in Ansatz gebracht (St). VKt | volatiler Kostenanteil, der nach § 11 Absatz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet. VK0 | volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5 im Basisjahr. Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Abs. 1. | EOt | Erlösobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 4 Anwendung findet. KAdnb,t | Dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 2, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode unter Berücksichtigung der Änderungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Anwendung findet. KAvnb,0 | Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3 im Basisjahr. Vt | Verteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 16 Anwendung findet. KAb,0 | Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffizienzen nach § 15 Absatz 3. VPIt | Verbraucherpreisgesamtindex, der nach Maßgabe des § 8 Satz 2 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet. VPI0 | Durch das Statistische Bundesamt veröffentlichter Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr. PFt | Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der die Veränderungen des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis zum ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem Term VPIt/VPI0 ist PFt dabei durch Multiplikation der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden. EFt | Erweiterungsfaktor nach Maßgabe des § 10 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode. Qt | Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode. St | Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 der Saldo (S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos durch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge zu erfolgen hat, wird im Jahr t jeweils 1/5 des Saldos in Ansatz gebracht (St). VKt | volatiler Kostenanteil, der nach § 11 Absatz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet. VK0 | volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5 im Basisjahr. Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Absatz 1. |
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