Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 ARegV vom 17.09.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 ARegV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ARegVÄndV am 17. September 2016 und Änderungshistorie der ARegV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2016 geltenden Fassung
§ 7 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Regulierungsformel


(Text alte Fassung)

Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der Regulierungsformel in Anlage 1.

(Text neue Fassung)

Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der jeweiligen Regulierungsformel in Anlage 1.

(heute geltende Fassung)