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Änderung § 27 ARegV vom 30.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
§ 27 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3034
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Datenerhebung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. 2 Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten

1. zur Durchführung der Kostenprüfung nach § 6,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfortschritts nach § 9,



2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,

3. zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,

4. zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und

5. zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;

vorherige Änderung

die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen



die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. 3 Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen

1. zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,

2. zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,

3. zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16,

4. zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21 und

5. zur Genehmigung von Investitionsbudgets nach § 23.

(2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems und zur Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten erheben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)