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Änderung § 17 ARegV vom 31.12.2019
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§ 17 ARegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2019 geltenden Fassung | § 17 ARegV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935 |
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(Text alte Fassung) § 17 Netzentgelte | (Text neue Fassung)§ 17 (aufgehoben) |
(1) 1 Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Erlösobergrenzen werden in Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen umgesetzt. 2 Dies erfolgt entsprechend der Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung. 3 Die §§ 16, 27 und 28 der Gasnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. 4 § 30 der Gasnetzentgeltverordnung bleibt unberührt. (2) 1 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 und 5 die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. 2 Im Übrigen ist er im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 bis 5 zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. (3) 1 Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. 2 Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen. (4) Für die Umsetzung der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Erlösobergrenzen in Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen ist § 21 der Stromnetzentgeltverordnung anzuwenden. |
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