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§ 2 - Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
neugefasst durch B. v. 17.10.2012 BGBl. I S. 2166, 2725; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.05.2008; FNA: 2125-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.05.2008; FNA: 2125-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Anspruch auf Zugang zu Informationen
(1) 1Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über
- 1.
- von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
- a)
- des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
- b)
- der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
- c)
- unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
- 2.
- von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
- 3.
- die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
- 4.
- die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
- 5.
- zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
- 6.
- die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
- 7.
- Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(2) 1Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
- 1.
- jede Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
- a)
- anderer bundesrechtlicher oder
- b)
- landesrechtlicher
- 2.
- jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
- a)
- anderer bundesrechtlicher oder
- b)
- landesrechtlicher
(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen G. v. 27. Juli 2021 BGBl. I S. 3146 m.W.v. 16. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 2 VIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.07.2021 (30.07.2021) | Artikel 8 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
aktuell vorher | 01.09.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.2012 BGBl. I S. 476 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 7 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell | vor 15.12.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 VIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 VIG Ausschluss- und Beschränkungsgründe (vom 01.09.2012)
... Anspruch nach § 2 besteht wegen 1. entgegenstehender öffentlicher Belange nicht, a) ... die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe ... des Verbraucherschutzes erbracht hat; e) in der Regel bei Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind; ... Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder ... Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden: 1. Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, 2. Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ... nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, 2. Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür ... innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und 3. Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit ... 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, ... der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind. Gleiches gilt ... bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, ...
§ 4 VIG Antrag (vom 01.09.2012)
... Satz 3 gewährt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit sich in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine der in § 3 Satz 6 genannten Personen im Rahmen einer nach ...
§ 5 VIG Entscheidung über den Antrag (vom 01.09.2012)
... auch abgesehen werden kann 1. bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2. in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung ... sind. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn ...
§ 7 VIG Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro gebühren- und ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
G. v. 05.11.2007 BGBl. I S. 2558
Artikel 4 EGVIG Inkrafttreten
... Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 1 §§ 1 bis 5 und Artikel 3 Nr. 1, 3 und 4 am 1. Mai 2008 in Kraft. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 476
Artikel 1 VIGÄndG Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
... (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt: „§ 1 Anwendungsbereich ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt: „§ 1 Anwendungsbereich Durch dieses Gesetz ... 1. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt: „§ 1 Anwendungsbereich Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien ... und Verbraucherprodukten verbessert wird." 2. Die bisherigen §§ 1 bis 6 werden die §§ 2 bis 7. 3. Der neue § 2 wird wie folgt ... a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „§ 1 " wird durch die Angabe „§ 2" ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie ... werden könnten;". ccc) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 1 " durch die Angabe „§ 2" ersetzt. cc) Nummer 2 wird wie folgt ...
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 8 ProdSGNOG Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
... Angabe „Nummer 26" durch die Angabe „Nummer 25" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" durch ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 7 BMELV-EUAnpG Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
... In § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Verbraucherinformationsgesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) ...
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