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§ 4 - Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
neugefasst durch B. v. 17.10.2012 BGBl. I S. 2166, 2725; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.05.2008; FNA: 2125-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.05.2008; FNA: 2125-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Antrag
(1) 1Die Information wird auf Antrag erteilt. 2Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. 3Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. 4Zuständig ist
- 1.
- soweit Zugang zu Informationen bei einer Stelle des Bundes beantragt wird, diese Stelle,
- 2.
- im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Stelle.
(2) 1Informationspflichtig ist jeweils die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 4 auch in Verbindung mit Satz 5 zuständige Stelle. 2Diese ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder auf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar gehalten werden müssen, zu beschaffen.
(3) Der Antrag soll abgelehnt werden,
- 1.
- soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich um die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gutachten oder eine Stellungnahme von Dritten,
- 2.
- bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Informationen oder
- 3.
- wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet würde,
- 4.
- soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde,
- 5.
- bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einschließlich der im Rahmen eines Forschungsvorhabens erhobenen und noch nicht abschließend ausgewerteten Daten, bis diese Vorhaben wissenschaftlich publiziert werden.
(4) 1Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzulehnen. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt.
(5) 1Wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, kann der Antrag abgelehnt und der Antragsteller auf diese Quellen hingewiesen werden. 2Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Stelle den Informationszugang bereits nach § 6 Absatz 1 Satz 3 gewährt. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit sich in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine der in § 3 Satz 6 genannten Personen im Rahmen einer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder durchgeführten Anhörung verpflichtet, die begehrte Information selbst zu erteilen, es sei denn, der Antragsteller hat nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich um eine behördliche Auskunftserteilung gebeten oder es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Information durch die Person nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation G. v. 15. März 2012 BGBl. I S. 476 m.W.v. 1. September 2012
Frühere Fassungen von § 4 VIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.2012 BGBl. I S. 476 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 VIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 VIG Informationsgewährung (vom 01.09.2012)
... zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise ... (2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
G. v. 05.11.2007 BGBl. I S. 2558
Artikel 4 EGVIG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 1 §§ 1 bis 5 und Artikel 3 Nr. 1, 3 und 4 am 1. Mai 2008 in Kraft. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 476
Artikel 1 VIGÄndG Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
... und Verbraucherprodukten verbessert wird." 2. Die bisherigen §§ 1 bis 6 werden die §§ 2 bis 7. 3. Der neue § 2 wird wie folgt ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2" durch die Angabe „§ 3 " ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In ... entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind." 4. Der neue § 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... soweit sich in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine der in § 3 Satz 6 genannten Personen im Rahmen einer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes ... Art gewährt werden." bb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Angabe „§ 4 Absatz 1" und die Angabe „§ 4 Abs. ...
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