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§ 5 - Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
neugefasst durch B. v. 17.10.2012 BGBl. I S. 2166, 2725; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.05.2008; FNA: 2125-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.05.2008; FNA: 2125-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Entscheidung über den Antrag
(1) 1Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. 2Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann
- 1.
- bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
- 2.
- in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.
(2) 1Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. 2Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. 3Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. 4Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.
(3) 1Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. 2Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.
(4) 1Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. 2Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. 3Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.
(5) 1Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. 2Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation G. v. 15. März 2012 BGBl. I S. 476 m.W.v. 1. September 2012
Frühere Fassungen von § 5 VIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.2012 BGBl. I S. 476 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 VIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 VIG Informationsgewährung (vom 01.09.2012)
... Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
G. v. 05.11.2007 BGBl. I S. 2558
Artikel 4 EGVIG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 1 §§ 1 bis 5 und Artikel 3 Nr. 1, 3 und 4 am 1. Mai 2008 in Kraft. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 476
Artikel 1 VIGÄndG Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
... und Verbraucherprodukten verbessert wird." 2. Die bisherigen §§ 1 bis 6 werden die §§ 2 bis 7. 3. Der neue § 2 wird wie folgt ... Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden." 5. Der neue § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Im neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Angabe „§ 4 Absatz 1" und die Angabe „§ 4 Abs. 1" wird durch die Angabe „§ 5 ... 3 Abs. 1" durch die Angabe „§ 4 Absatz 1" und die Angabe „§ 4 Abs. 1" wird durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt. b) Absatz 2 ... Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und ...
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