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§ 6 - Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

neugefasst durch B. v. 17.10.2012 BGBl. I S. 2166, 2725; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.05.2008; FNA: 2125-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6 Informationsgewährung



(1) 1Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. 2Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. 3Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. 4Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.

(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.

(3) 1Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. 2Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.

(4) 1Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. 2Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde.





 

Frühere Fassungen von § 6 VIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation
vom 15.03.2012 BGBl. I S. 476

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 VIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VIG Antrag (vom 01.09.2012)
... 1 sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Stelle den Informationszugang bereits nach § 6 Absatz 1 Satz 3 gewährt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit sich in den Fällen ... die begehrte Information selbst zu erteilen, es sei denn, der Antragsteller hat nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich um eine behördliche Auskunftserteilung gebeten oder es ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
G. v. 05.11.2007 BGBl. I S. 2558
Artikel 4 EGVIG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 1 §§ 1 bis 5 und Artikel 3 Nr. 1, 3 und 4 am 1. Mai 2008 in Kraft.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 476
Artikel 1 VIGÄndG Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
... und Verbraucherprodukten verbessert wird." 2. Die bisherigen §§ 1 bis 6 werden die §§ 2 bis 7. 3. Der neue § 2 wird wie folgt ... Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.  ... nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen wird." 6. Der neue § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Entscheidung über den Antrag  ... wird." 6. Der neue § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Entscheidung über den Antrag (1) Das Verfahren einschließlich der ... 4 Absatz 1" und die Angabe „§ 4 Abs. 1" wird durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verbraucherinformationsgebührenverordnung (VIGGebV)
V. v. 24.04.2008 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch § 4 V. v. 22.11.2012 BGBl. I S. 2346
Anlage VIGGebV (zu § 1 Satz 1) Gebührenverzeichnis
... bis 250 4 Veröffentlichungen über das Internet nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Verbraucher- informationsgesetzes ...